RS Vwgh 2026/6/5 Ra 2026/13/0064

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Für das Vorliegen der objektiven Uneinbringlichkeit der Abgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist es nicht notwendig, dass bereits (erfolglose) Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt wurden; es genügt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich erfolglos wären (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013, mwN).Für das Vorliegen der objektiven Uneinbringlichkeit der Abgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO ist es nicht notwendig, dass bereits (erfolglose) Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt wurden; es genügt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich erfolglos wären vergleiche VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130064.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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