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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. September 2025, mit dem über den Revisionswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt worden war, ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2026 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. In der Folge wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG hinterlegt, wobei - laut aktenkundigem Rückschein - als erster Tag der Abholfrist der 16. Februar 2026 angegeben war.Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2026 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. In der Folge wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hinterlegt, wobei - laut aktenkundigem Rückschein - als erster Tag der Abholfrist der 16. Februar 2026 angegeben war.
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Am 4. März 2026 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde.Am 4. März 2026 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
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Mit (selbst verfasster, als „Einspruch“ bezeichneter) Eingabe vom 21. März 2026 erhob der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Die Revision ist unzulässig:
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 10. Februar 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Anderes ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/03/0053, mwN).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/03/0053, mwN).
Wien, am 5. Juni 2026