TE Vwgh Beschluss 2026/6/5 Ra 2026/03/0034

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K P gegen das am 10. Februar 2026 mündlich verkündete und mit 4. März 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG-703098/27/MZ, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. September 2025, mit dem über den Revisionswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt worden war, ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2
Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2026 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. In der Folge wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG hinterlegt, wobei - laut aktenkundigem Rückschein - als erster Tag der Abholfrist der 16. Februar 2026 angegeben war.Dieses Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2026 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. In der Folge wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hinterlegt, wobei - laut aktenkundigem Rückschein - als erster Tag der Abholfrist der 16. Februar 2026 angegeben war.
3
Am 4. März 2026 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde.Am 4. März 2026 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
4
Mit (selbst verfasster, als „Einspruch“ bezeichneter) Eingabe vom 21. März 2026 erhob der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 10. Februar 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Anderes ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/03/0053, mwN).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/03/0053, mwN).

Wien, am 5. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030034.L00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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