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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15. Dezember 2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 9. Mai 2023 als unbegründet abgewiesen.
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Am 5. Dezember 2023 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Dieses Verfahren wurde mit Anordnung des BFA vom selben Tag zugelassen.
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Mit Bescheid des BFA vom 3. Mai 2024 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des Bescheides des BFA darauf zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Überdies sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des Bescheides des BFA darauf zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Überdies sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche die Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG - der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, anzuwenden ist - kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. VwGH 18.7.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG - der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG betrifft, anzuwenden ist - kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche , VwGH 18.7.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).
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Die Revision setzt sich mit der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht auseinander, sondern behauptet lediglich ein Abweichen von der Rechtsprechung zu den hier nicht einschlägigen (sonstigen) Kriterien der Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass das BVwG sein durch § 24 Abs. 2 VwGVG eingeräumtes Ermessen betreffend die Durchführung einer Verhandlung fehlerhaft ausgeübt hätte.Die Revision setzt sich mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht auseinander, sondern behauptet lediglich ein Abweichen von der Rechtsprechung zu den hier nicht einschlägigen (sonstigen) Kriterien der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass das BVwG sein durch Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eingeräumtes Ermessen betreffend die Durchführung einer Verhandlung fehlerhaft ausgeübt hätte.
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Gegen die Beurteilung des BVwG, wonach dem Vorbringen im Folgeantrag ein „glaubhafter Kern“ fehle (vgl. dazu etwa VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, mwN), wird im gesonderten Vorbringen betreffend die Zulässigkeit der Revision nichts vorgebracht.Gegen die Beurteilung des BVwG, wonach dem Vorbringen im Folgeantrag ein „glaubhafter Kern“ fehle vergleiche , dazu etwa VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, mwN), wird im gesonderten Vorbringen betreffend die Zulässigkeit der Revision nichts vorgebracht. 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2026