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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. September 2021 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 440.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 220 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt € 44.000,- vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. September 2021 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 440.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 220 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt € 44.000,- vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde insofern statt, als es eine Geldstrafe von insgesamt € 132.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 44 Tage) verhängte und die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde auf insgesamt € 13.200,- herabsetzte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Laut den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes starb der Erstrevisionswerber am 12. April 2026. Bis dato wurden weder die Geldstrafe noch die auferlegten Kostenbeiträge bezahlt.
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Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2026 wurde der zweitrevisionswerbenden Partei unter Hinweis auf den Tod des Erstrevisionswerbers die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens Stellung zu nehmen.
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Die zweitrevisionswerbende Partei erstattete keine Stellungnahme.
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Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis vor dem Tod des Bestraften erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001, mwN). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Erstrevisionswerbers, sondern auch gegenüber der Zweitrevisionswerberin (vgl dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG bzw Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis vor dem Tod des Bestraften erhobene Revision im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen vergleiche , VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001, mwN). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Erstrevisionswerbers, sondern auch gegenüber der Zweitrevisionswerberin vergleiche , dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074). 8
Das Revisionsverfahren war daher gegenüber beiden revisionswerbenden Parteien nach Anhörung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Das Revisionsverfahren war daher gegenüber beiden revisionswerbenden Parteien nach Anhörung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
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Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl erneut VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, mit Hinweis auf VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145).Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt vergleiche , erneut VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, mit Hinweis auf VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145). Wien, am 8. Juni 2026