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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter der Überschrift „4. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten „auf nachvollziehbar begründete Heranziehung eines objektiv (d.h. vor allem auch dem äußeren Anschein nach) unbefangenen Sachverständigen sowie auf Erlassung einer inhaltlich unparteiischen Entscheidung i.S.d. Art. 6 EMRK i.V.m. § 7 AVG“ verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter der Überschrift „4. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten „auf nachvollziehbar begründete Heranziehung eines objektiv (d.h. vor allem auch dem äußeren Anschein nach) unbefangenen Sachverständigen sowie auf Erlassung einer inhaltlich unparteiischen Entscheidung i.S.d. Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Paragraph 7, AVG“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
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Mit dem unter der Überschrift „4. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ erstatteten Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Anrainer bzw. Grundstückseigentümer durch die straßenrechtlichen Bestimmungen des Landes Oberösterreich eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei. Vielmehr wird damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, welche als solche aber keinen tauglichen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN).Mit dem unter der Überschrift „4. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ erstatteten Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Anrainer bzw. Grundstückseigentümer durch die straßenrechtlichen Bestimmungen des Landes Oberösterreich eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei. Vielmehr wird damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, welche als solche aber keinen tauglichen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Darüber hinaus wird mit dem im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision geltend gemachten Verfahrensmangel, wonach „die Heranziehung der Amtssachverständigen zuvor einer entsprechend begründeten beschlussmäßigen Prüfung“ hätte unterzogen werden müssen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in den Zulässigkeitsgründen nicht dargetan wird (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0006, mwN).Darüber hinaus wird mit dem im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision geltend gemachten Verfahrensmangel, wonach „die Heranziehung der Amtssachverständigen zuvor einer entsprechend begründeten beschlussmäßigen Prüfung“ hätte unterzogen werden müssen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in den Zulässigkeitsgründen nicht dargetan wird vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0006, mwN).
Wien, am 8. Juni 2026