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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der VwG und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vom VwG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist und andererseits vom VwG (nur) die Angelegenheit zu erledigen ist, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, weshalb das VwG auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden (vgl. zum Ganzen VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).Die Prüfungsbefugnis der VwG und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vom VwG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist und andererseits vom VwG (nur) die Angelegenheit zu erledigen ist, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, weshalb das VwG auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden vergleiche zum Ganzen VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060026.L01Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026