RS Vwgh 2026/6/8 Ra 2026/05/0060

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Veröffentlicht am 08.06.2026
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Rechtssatz

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer als Milderungsgrund bezieht sich auf die Dauer des Strafverfahrens (vgl. zum Beginn der maßgeblichen Frist VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0084, Rn. 12), nicht aber auf die Dauer eines einem Strafverfahren allenfalls vorgelagerten administrativen Verwaltungsverfahrens.Die Angemessenheit der Verfahrensdauer als Milderungsgrund bezieht sich auf die Dauer des Strafverfahrens vergleiche zum Beginn der maßgeblichen Frist VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0084, Rn. 12), nicht aber auf die Dauer eines einem Strafverfahren allenfalls vorgelagerten administrativen Verwaltungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026050060.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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