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Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem - ebenso den Mitbeteiligten betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2026, Ra 2023/16/0108, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem - ebenso den Mitbeteiligten betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2026, Ra 2023/16/0108, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
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Soweit das Landesverwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung darüber hinaus die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG als erfüllt ansieht, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Fällen wie dem vorliegenden - im Wesentlichen die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind, durch bevorzugte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum - nicht als gering anzusehen ist (vgl. VwGH 19. März 2026, Ra 2023/16/0112, mwN). Da die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschuldigten - kumulativ vorliegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074, mwN), scheidet somit eine Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall von vornherein aus.Soweit das Landesverwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung darüber hinaus die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG als erfüllt ansieht, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Fällen wie dem vorliegenden - im Wesentlichen die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind, durch bevorzugte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum - nicht als gering anzusehen ist vergleiche , VwGH 19. März 2026, Ra 2023/16/0112, mwN). Da die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschuldigten - kumulativ vorliegen vergleiche , zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074, mwN), scheidet somit eine Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall von vornherein aus.
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Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.