TE Vwgh Beschluss 2026/6/8 Ra 2024/12/0104

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Veröffentlicht am 08.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2
VStG §64 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs6
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. April 2024, 1. VGW-002/011/4709/2024/E-2 und 2. VGW-002/011/4710/2024/E, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. P Z und 2. C GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27. Jänner 2022 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 960.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 336 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt € 96.000,- vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27. Jänner 2022 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 960.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 336 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt € 96.000,- vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde - im zweiten Rechtsgang - insofern statt, als es eine Geldstrafe von insgesamt € 192.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 144 Tage) verhängte und die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde auf insgesamt € 19.200,- herabsetzte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4
Laut den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes starb der Erstmitbeteiligte am 12. April 2026. Bis dato wurden weder die Geldstrafe noch die auferlegten Kostenbeiträge bezahlt.
5
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2026 wurde der amtsrevisionswerbenden Partei unter Hinweis auf den Tod des Erstmitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens Stellung zu nehmen.
6
Die Amtsrevisionswerberin erstattete keine Stellungnahme.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0126, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt gemäß § 14 Abs. 2 VStG mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Erstmitbeteiligten, sondern auch gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei, sodass eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt ist (vgl dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0126, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG bzw Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Erstmitbeteiligten, sondern auch gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei, sodass eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt ist vergleiche , dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).
9
Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl erneut VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0126, mwN).Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche , erneut VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0126, mwN).
10
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage können die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im konkreten Fall weder bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben noch bei der haftungspflichtigen zweitmitbeteiligten Partei eingebracht werden. Vorliegend ist somit das rechtliche Interesse der Amtsrevisionswerberin an einer meritorischen Erledigung der Amtsrevision insgesamt (nachträglich) weggefallen.
11
Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Wien, am 8. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120104.L00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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