TE Vwgh Beschluss 2026/6/9 Ra 2025/19/0231

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Veröffentlicht am 09.06.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/19/0232
Ra 2025/19/0233
Ra 2025/19/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter und die Hofrätin Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der Y H, 2. der mj. A A, 3. der mj. S A und 4. der mj. F A, alle vertreten durch Mag. Martin Nuncic, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, 1. W235 2312792-1/5E, 2. W235 2312787-1/3E, 3. W235 2312790-1/3E und 4. W235 2312788-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.425,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertrevisionswerberinnen. Alle sind syrische Staatsangehörige. Ihre am 1. Dezember 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 28. Jänner 2025 abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2264-2267/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
6
Nach Aufforderung zur Stellungnahme ersuchten die Revisionswerberinnen - ohne nähere Begründung - trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darum, über die erhobene Revision zu entscheiden. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN).Nach Aufforderung zur Stellungnahme ersuchten die Revisionswerberinnen - ohne nähere Begründung - trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darum, über die erhobene Revision zu entscheiden. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190231.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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