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Die Erstrevisionswerberin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertrevisionswerberinnen. Alle sind syrische Staatsangehörige. Ihre am 1. Dezember 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 28. Jänner 2025 abgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2264-2267/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
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Nach Aufforderung zur Stellungnahme ersuchten die Revisionswerberinnen - ohne nähere Begründung - trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darum, über die erhobene Revision zu entscheiden. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN).Nach Aufforderung zur Stellungnahme ersuchten die Revisionswerberinnen - ohne nähere Begründung - trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darum, über die erhobene Revision zu entscheiden. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN). 7
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juni 2026