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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2 Z4Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG in einer Angelegenheit nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG (Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG) unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff VwGG absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG in der Rechtssache gehandelt hat (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322; VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030).Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach Paragraph 48, VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG in einer Angelegenheit nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG (Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG) unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff VwGG absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG in der Rechtssache gehandelt hat (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322; VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090005.J04Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026