TE Vwgh Beschluss 2026/6/10 Ra 2026/18/0200

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M S, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2026, W231 2309294-1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Provinz Kabul, stellte am 24. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Verfolgung durch die Taliban zu befürchten.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber von den Taliban verfolgt werde, da er sich geweigert habe, an seinem LKW das Anbringen von Sprengstoff zuzulassen. Er liefe im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Kabul, wo er ein familiäres Netz vorfinde und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, auch nicht Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe hinsichtlich der Flucht- und Verfolgungsgründe des Revisionswerbers eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und notwendige Ermittlungen unterlassen. Zudem weise das angefochtene Erkenntnis betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz Begründungsmängel auf.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Wenn die Revision geltend macht, das BVwG habe im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu Unrecht auf Divergenzen zwischen den Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und in der Einvernahme vor dem BFA andererseits gestützt, ist zunächst einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, mwN).Wenn die Revision geltend macht, das BVwG habe im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu Unrecht auf Divergenzen zwischen den Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und in der Einvernahme vor dem BFA andererseits gestützt, ist zunächst einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche , VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, mwN).
11
Was die Nichtzuerkennung von Asyl betrifft, übersieht die Revision außerdem, dass das BVwG seine Beweiswürdigung zu den behaupteten Fluchtgründen zudem nicht nur auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und der Einvernahme vor dem BFA andererseits gestützt hat, sondern auch die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung miteinbezogen und gravierende Ungereimtheiten aufgezeigt hat. Der Revision gelingt es mit ihren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen, dass das BVwG die betreffende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2025/18/0015, mwN).Was die Nichtzuerkennung von Asyl betrifft, übersieht die Revision außerdem, dass das BVwG seine Beweiswürdigung zu den behaupteten Fluchtgründen zudem nicht nur auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und der Einvernahme vor dem BFA andererseits gestützt hat, sondern auch die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung miteinbezogen und gravierende Ungereimtheiten aufgezeigt hat. Der Revision gelingt es mit ihren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen, dass das BVwG die betreffende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2025/18/0015, mwN).
12
Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. erneut VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, Rn. 13, mwN). Sofern in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht wird, es hätten ergänzende Berichte betreffend den Umgang der Taliban mit Personen, die sich eines „Fehlverhaltens“ schuldig gemacht haben, herangezogen werden müssen, so wird übersehen, dass das BVwG das Fluchtvorbringen, wonach der Revisionswerber in das Blickfeld der Taliban geraten sei, vertretbar als nicht glaubhaft erachtet hat und bereits vor diesem Hintergrund - entgegen der Revision - ein Ermittlungsmangel nicht vorliegt. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , erneut VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, Rn. 13, mwN). Sofern in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht wird, es hätten ergänzende Berichte betreffend den Umgang der Taliban mit Personen, die sich eines „Fehlverhaltens“ schuldig gemacht haben, herangezogen werden müssen, so wird übersehen, dass das BVwG das Fluchtvorbringen, wonach der Revisionswerber in das Blickfeld der Taliban geraten sei, vertretbar als nicht glaubhaft erachtet hat und bereits vor diesem Hintergrund - entgegen der Revision - ein Ermittlungsmangel nicht vorliegt.
13
Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu VwGH 26.1.2026, Ra 2025/18/0300, mwN).Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche , dazu VwGH 26.1.2026, Ra 2025/18/0300, mwN).
14
Das BVwG legte - anders als es die Revision vermeint - seiner Beurteilung erkennbar zugrunde, dass der Revisionswerber aus einem Dorf in der Provinz Kabul stammt und dieser Ort sowie das umliegende Gebiet - zu welchem auch die Stadt Kabul zählt - als seine Herkunftsregion anzusehen sind. Der in der Revision behauptete Begründungsmangel im Hinblick auf den Herkunftsort des Revisionswerbers ist somit nicht ersichtlich.
15
Im gegenständlichen Fall ging das BVwG davon aus, dass die allgemeine Lage in Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertige. Die Revision entfernt sich demgegenüber von den zugrunde zu legenden Feststellungen, wonach der Revisionswerber in seiner Herkunftsregion ein soziales Netzwerk hat, das ihm insbesondere eine konkrete Wohnmöglichkeit einräumen kann, und über wirtschaftliche Verhältnisse verfügt, die sein Fortkommen ermöglichen. Sie legt nicht substantiiert dar, weshalb sie entgegen diesen Ausführungen davon ausgeht, dass der Revisionswerber bei Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180200.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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