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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den am 13. Oktober 2025 eingelangten Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Nigeria, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 wegen einer gegen sie im Zuge eines (zweiten) vorangegangenen Asylverfahrens am 22. Mai 2025 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung zurück. Begründend führte das BFA aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte, der eine erneute Abwägung nach Art. 8 EMRK gestatte. Unter einem wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin auf Mängelheilung ab.Mit Bescheid vom 16. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den am 13. Oktober 2025 eingelangten Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Nigeria, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 wegen einer gegen sie im Zuge eines (zweiten) vorangegangenen Asylverfahrens am 22. Mai 2025 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung zurück. Begründend führte das BFA aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte, der eine erneute Abwägung nach Artikel 8, EMRK gestatte. Unter einem wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin auf Mängelheilung ab. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche , VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). 8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). 9
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. zum Ganzen VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108, mwN). 10
Im Revisionsfall ist zunächst der kurze Zeitraum von weniger als sieben Monaten zu berücksichtigen, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 20. Mai 2025 und der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides am 19. Dezember 2025 verstrichen war. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Kontext zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (vgl. erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, mwN).Im Revisionsfall ist zunächst der kurze Zeitraum von weniger als sieben Monaten zu berücksichtigen, der zwischen dem rechtskräftigen Ausspruch der Rückkehrentscheidung am 20. Mai 2025 und der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides am 19. Dezember 2025 verstrichen war. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Kontext zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann vergleiche , erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). 11
Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit zunächst geltend, es liege entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich ihres Familien- und Privatlebens ein geänderter Sachverhalt vor, der eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausschließe. Dem ist zu entgegnen, dass die Beziehungen der Revisionswerberin zu ihrem (nunmehrigen) Ehemann sowie zu ihrem Bruder im Wesentlichen bereits der Erlassung der erst seit 22. Mai 2025 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im vorangegangenen (zweiten) Asylverfahren zugrunde gelegt wurden und ohnedies nur Umstände wesentlich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. näher oben Rn. 9).Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit zunächst geltend, es liege entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich ihres Familien- und Privatlebens ein geänderter Sachverhalt vor, der eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausschließe. Dem ist zu entgegnen, dass die Beziehungen der Revisionswerberin zu ihrem (nunmehrigen) Ehemann sowie zu ihrem Bruder im Wesentlichen bereits der Erlassung der erst seit 22. Mai 2025 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im vorangegangenen (zweiten) Asylverfahren zugrunde gelegt wurden und ohnedies nur Umstände wesentlich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , näher oben Rn. 9). 12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. wiederum VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in der angesprochenen Frage die Beweise krass fehlerhaft gewürdigt hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , wiederum VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in der angesprochenen Frage die Beweise krass fehlerhaft gewürdigt hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf: 13
Begründend stellte das Verwaltungsgericht nämlich fest, die Revisionswerberin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. In Rahmen der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht dazu nachvollziehbar näher aus, die in Vorlage gebrachten Urkunden würden eine derartige Erkrankung der Revisionswerberin nicht aufzeigen.
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Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2024/17/0159, mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision vermissen.Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 30.4.2026, Ra 2024/17/0159, mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision vermissen.
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Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2024/17/0159, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen ebenfalls nicht auf.Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 30.4.2026, Ra 2024/17/0159, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen ebenfalls nicht auf.
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Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision aufgestellte Behauptung einer angeblich lebensbedrohlichen, näher umschriebenen Erkrankung entfernt sich damit letztlich vom festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu etwa erneut VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN).Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision aufgestellte Behauptung einer angeblich lebensbedrohlichen, näher umschriebenen Erkrankung entfernt sich damit letztlich vom festgestellten Sachverhalt vergleiche , dazu etwa erneut VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). 17
Mit der zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebrachten „Verletzung des Rechts auf Identitätsfeststellung“ entfernt sich die Revision ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren gültigen Reisepass vorlegte und ihre Identität feststeht. Soweit sich die Revision damit gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der behördlichen Abweisung der Mängelheilung wendet, ist ihr zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ohnedies davon ausging, dass zu seinem Entscheidungszeitpunkt der Mangel gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV „nicht (mehr) vor[lag]“, während dies im Verfahren vor dem BFA unstrittig noch der Fall gewesen war, und die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 davon nicht abhing.Mit der zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebrachten „Verletzung des Rechts auf Identitätsfeststellung“ entfernt sich die Revision ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren gültigen Reisepass vorlegte und ihre Identität feststeht. Soweit sich die Revision damit gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der behördlichen Abweisung der Mängelheilung wendet, ist ihr zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ohnedies davon ausging, dass zu seinem Entscheidungszeitpunkt der Mangel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV „nicht (mehr) vor[lag]“, während dies im Verfahren vor dem BFA unstrittig noch der Fall gewesen war, und die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 davon nicht abhing. 18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2026