RS Vwgh 2026/6/10 Ra 2026/09/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §117 Abs2 idF 2024/I/143
VStG
VwGVG 2014
VwGVG 2014 §52 Abs8
VwRallg
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988

Rechtssatz

In § 117 Abs. 2 BDG 1979 wurde keine zweiteilige Kostenersatzpflicht des Bestraften - wie im VStG und VwGVG - sowohl für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde als auch vor dem BVwG normiert: Der klare Wortlaut der Bestimmung spricht davon, dass der Bestrafte für den Fall der Bestrafung einen Kostenbeitrag zu leisten hat, und zwar dann, wenn die Bundesdisziplinarbehörde "oder" das BVwG über ihn "eine" Disziplinarstrafe verhängen. Da insgesamt nur eine Strafe verhängt wird, ist nicht ersichtlich, dass der Bestrafte für jeden Verfahrensgang einen Beitrag zu leisten haben soll. Für diese Auslegung sprechen auch die weiteren Ausführungen in den Materialien, die hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrages auf das (nur erstinstanzliche Verfahren des) VStG verweisen und einen Maximalbetrag von € 500,-- erwähnen (27. GP RV 1793). Weder findet sich ein Hinweis auf das VwGVG noch darauf, dass der "Maximalbetrag" zweimal verhängt werden soll. Weiters sieht etwa § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag vor, wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auch nur teilweise Folge gegeben wird.In Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wurde keine zweiteilige Kostenersatzpflicht des Bestraften - wie im VStG und VwGVG - sowohl für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde als auch vor dem BVwG normiert: Der klare Wortlaut der Bestimmung spricht davon, dass der Bestrafte für den Fall der Bestrafung einen Kostenbeitrag zu leisten hat, und zwar dann, wenn die Bundesdisziplinarbehörde "oder" das BVwG über ihn "eine" Disziplinarstrafe verhängen. Da insgesamt nur eine Strafe verhängt wird, ist nicht ersichtlich, dass der Bestrafte für jeden Verfahrensgang einen Beitrag zu leisten haben soll. Für diese Auslegung sprechen auch die weiteren Ausführungen in den Materialien, die hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrages auf das (nur erstinstanzliche Verfahren des) VStG verweisen und einen Maximalbetrag von € 500,-- erwähnen (27. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 1793). Weder findet sich ein Hinweis auf das VwGVG noch darauf, dass der "Maximalbetrag" zweimal verhängt werden soll. Weiters sieht etwa Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Kostenbeitrag vor, wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090023.L03

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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