TE Vwgh Beschluss 2026/6/10 Ra 2026/01/0005

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §28 Abs6
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der H, vertreten durch 1. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, und 2. die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. November 2025, Zl. VGW-102/012/578/2025-27, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen Identitätsfeststellung und Anwendung von Zwangsgewalt nach § 34b und § 39a VStG iVm dem Versammlungsgesetz 1953 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der H, vertreten durch 1. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, und 2. die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. November 2025, Zl. VGW-102/012/578/2025-27, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen Identitätsfeststellung und Anwendung von Zwangsgewalt nach Paragraph 34 b und Paragraph 39 a, VStG in Verbindung mit , dem Versammlungsgesetz 1953 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die am 30. November 2024 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde erhobene Maßnahmenbeschwerde „betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft“ an einem näher bezeichneten Ort in Wien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revisionswerberin zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die am 30. November 2024 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde erhobene Maßnahmenbeschwerde „betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft“ an einem näher bezeichneten Ort in Wien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revisionswerberin zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).
3
In der Revision wird unter der Überschrift „4. Verletzte Rechte“ ausgeführt (Schreibfehler im Original):

„Der angefochtene Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten

nicht eingekesselt zu werden
nicht zur Identitätsfeststellung gezwungen zu werden
auf Demonstrationsfreiheit
Meinungsäußerungsfreiheit
auf Zugang zu einem unbefangenen Gericht
auf persönliche Freiheit
auf persönliche Freizügigkeit
auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebot

und durch Anwendung eines allenfalls verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.

[...].“

4
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. für viele VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0041, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , für viele VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0041, mwN).
5
Solches behauptet die Revisionswerberin nicht.
6
Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar und auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 9.7.2025, Ra 2025/01/0163, mwN; zur „verpflichtenden Mitwirkung an der eigenen Identitätsfeststellung“ vgl. VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179).Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar und auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 9.7.2025, Ra 2025/01/0163, mwN; zur „verpflichtenden Mitwirkung an der eigenen Identitätsfeststellung“ vergleiche , VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179).
7
Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).
8
Die Revisionswerberin macht sohin keine tauglichen Revisionspunkte geltend.
9
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010005.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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