TE Vwgh Beschluss 1991/10/23 91/06/0086

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerden 1) der EN in P, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in Z, und 2) des Dr. AN, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Piesendorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den gleichlautenden Säumnisbeschwerden machten die beiden Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über die am 16. November 1990 erhobene Berufung auch nach sechs Monaten noch nicht entschieden habe. Diese Beschwerden wurden am 21. Mai 1991 zur Post gegeben und langten am 23. Mai 1991 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die belangte Behörde legte ihren am 10. Mai 1991 beschlossenen, am 16. Mai 1991 ausgefertigten und am 22. Mai 1991 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid Zl. 747/89 BA P 461 zum Nachweis für die rechtzeitige Erlassung vor.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Nun war zwar die Frist des § 27 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist jedoch, daß die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. zuletzt den hg. Beschluß vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039, mit weiteren Nachweisen). In diesem Beschluß wurde auch dargelegt, daß unter "Erhebung" der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG nicht die Postaufgabe, sondern das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist; auf die Begründung dieses Beschlusses wird unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zwar vor Zustellung des zunächst versäumten Bescheides zur Post gegeben, jedoch erst nachher beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, war sie daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

W i e n , am 23. Oktober 1991

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060086.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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