RS Vwgh 2026/6/10 Ra 2023/12/0152

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Der auf eine Anordnung der "Dienstbehörde" abstellende Wortlaut des § 52 BDG 1979 unterscheidet sich vom Wortlaut des § 44 sowie des § 51 BDG 1979, welcher bestimmte ebenfalls auf die gesundheitliche Verfassung des Beamten bezogene Aufgaben, die aber nicht der Eingriffsintensität einer Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gleichkommen, den "Vorgesetzten" und dem "Leiter der Dienststelle" zuordnet (wie die Entgegennahme einer Rechtfertigung für eine Abwesenheit vom Dienst oder das Verlangen und die Entgegennahme von ärztlichen Bescheinigungen für Abwesenheiten). Davon, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vom Anwendungsbereich des § 51 BDG 1979 nicht umfasst ist, gingen auch die der Stammfassung des BDG 1979 zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien aus (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP).Der auf eine Anordnung der "Dienstbehörde" abstellende Wortlaut des Paragraph 52, BDG 1979 unterscheidet sich vom Wortlaut des Paragraph 44, sowie des Paragraph 51, BDG 1979, welcher bestimmte ebenfalls auf die gesundheitliche Verfassung des Beamten bezogene Aufgaben, die aber nicht der Eingriffsintensität einer Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gleichkommen, den "Vorgesetzten" und dem "Leiter der Dienststelle" zuordnet (wie die Entgegennahme einer Rechtfertigung für eine Abwesenheit vom Dienst oder das Verlangen und die Entgegennahme von ärztlichen Bescheinigungen für Abwesenheiten). Davon, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vom Anwendungsbereich des Paragraph 51, BDG 1979 nicht umfasst ist, gingen auch die der Stammfassung des BDG 1979 zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien aus (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L14

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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