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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 idF 1999/I/010Rechtssatz
Im Allgemeinen kommt es für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung nur darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist; dies trifft auf jeden Vorgesetzten - nicht nur unmittelbar Vorgesetzte - zu (VwGH 6.6.2023, Ro 2022/12/0032). Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Im besonderen Fall der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beamten sieht § 52 Abs. 1 BDG 1979 allerdings ausdrücklich vor, dass diese Anordnung von "der Dienstbehörde" zu erteilen ist.Im Allgemeinen kommt es für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung nur darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist; dies trifft auf jeden Vorgesetzten - nicht nur unmittelbar Vorgesetzte - zu (VwGH 6.6.2023, Ro 2022/12/0032). Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Im besonderen Fall der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beamten sieht Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 allerdings ausdrücklich vor, dass diese Anordnung von "der Dienstbehörde" zu erteilen ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L09Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026