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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
In der Regel besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Ausgangsumsatz und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als Folge und nach Abwicklung dieses Umsatzes verwendet hat. Die Ausgaben für diese Dienstleistungen sind zwar Folge des Ausgangsumsatzes, sie gehören aber in der Regel nicht zu den Kostenelementen dieses Umsatzes (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0017 mVa EuGH vom 8. Juni 2000, Midland Bank plc, C-98/98, Rn 31). Anders wäre es nur, wenn der Steuerpflichtige anhand objektiver Umstände nachwiese, dass die Aufwendungen für die Gegenstände oder Dienstleistungen, die er als Folge der Abwicklung eines zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatzes verwendet hat, zu den Kostenelementen dieses Umsatzes gehören (vgl. EuGH vom 8. Juni 2000, Midland Bank plc, C-98/98, Rn 32).In der Regel besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Ausgangsumsatz und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als Folge und nach Abwicklung dieses Umsatzes verwendet hat. Die Ausgaben für diese Dienstleistungen sind zwar Folge des Ausgangsumsatzes, sie gehören aber in der Regel nicht zu den Kostenelementen dieses Umsatzes vergleiche VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0017 mVa EuGH vom 8. Juni 2000, Midland Bank plc, C-98/98, Rn 31). Anders wäre es nur, wenn der Steuerpflichtige anhand objektiver Umstände nachwiese, dass die Aufwendungen für die Gegenstände oder Dienstleistungen, die er als Folge der Abwicklung eines zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatzes verwendet hat, zu den Kostenelementen dieses Umsatzes gehören vergleiche EuGH vom 8. Juni 2000, Midland Bank plc, C-98/98, Rn 32).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998CJ0098 Midland Bank VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130027.J04Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026