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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
In den Rechtssachen Becker (EuGH 21.2.2013, C-104/12), Iberdrola (EuGH 14.9.2017, C-132/16) und Volkswagen Financial Services (UK) (EuGH 18.10.2018, C-153/17) differenzierte der EuGH jeweils - wie auch die Rechtsprechung des VwGH - zwischen Fällen, in denen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht einerseits, und Fällen, in denen die Eingangsumsätze zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Kostenelemente der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen sind, sodass dann, wenn die Eingangsumsätze sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden, ein "pro-rata-Satz" anzuwenden ist (vgl. etwa C-153/17, Rn 48). Die Rechtssache Becker betraf insoweit einen Sonderfall, in dem auch kein Zusammenhang der Eingangsleistungen mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestand.In den Rechtssachen Becker (EuGH 21.2.2013, C-104/12), Iberdrola (EuGH 14.9.2017, C-132/16) und Volkswagen Financial Services (UK) (EuGH 18.10.2018, C-153/17) differenzierte der EuGH jeweils - wie auch die Rechtsprechung des VwGH - zwischen Fällen, in denen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht einerseits, und Fällen, in denen die Eingangsumsätze zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Kostenelemente der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen sind, sodass dann, wenn die Eingangsumsätze sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden, ein "pro-rata-Satz" anzuwenden ist vergleiche etwa C-153/17, Rn 48). Die Rechtssache Becker betraf insoweit einen Sonderfall, in dem auch kein Zusammenhang der Eingangsleistungen mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestand.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0104 Becker VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130027.J03Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026