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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Revision kann stets nur eine ordentliche - wenn die Revision vom VwG zugelassen wurde - oder eine außerordentliche Revision - wenn die Revision nicht zugelassen wurde - sein. Eine Revision kann nicht zugleich eine ordentliche wie auch eine außerordentliche Revision sein (vgl. VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN).Eine Revision kann stets nur eine ordentliche - wenn die Revision vom VwG zugelassen wurde - oder eine außerordentliche Revision - wenn die Revision nicht zugelassen wurde - sein. Eine Revision kann nicht zugleich eine ordentliche wie auch eine außerordentliche Revision sein vergleiche VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130027.J01Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026