TE Vwgh Beschluss 2026/6/11 Ra 2026/13/0071

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Veröffentlicht am 11.06.2026
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11
UStG 1994 §12 Abs1 Z1
62014CJ0516 Barlis 06 VORAB
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der h, vertreten durch MASSER & PARTNER Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2026, Zl. RV/7103652/2025, betreffend Umsatzsteuer 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2025, Ra 2024/13/0095, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im ersten Rechtsgang wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 aufgehoben wurde, weil das Bundesfinanzgericht angesichts von Ungereimtheiten betreffend eine Rechnung der Revisionswerberin fallbezogen Parteiengehör hätte einräumen müssen.
2
Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht nach mündlicher Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die M GmbH an die Revisionswerberin im Jahr 2014 eine Rechnung gelegt habe, die als Ausstellungsdatum den 31. März 2017 ausgewiesen habe. Auf der Rechnung habe sich ein Verbuchungsvermerk des Steuerberaters befunden. Zu der in dieser Rechnung angeführten „Vereinbarung“ habe die Revisionswerberin keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Rechnung selbst enthalte keine Zeitangaben dahingehend, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden sei. Sie enthalte keinen Vermerk über eine Berichtigung oder Stornierung einer Rechnung. In der mündlichen Verhandlung sei die Rechnung nochmals vorgelegt worden, wobei das Datum handschriftlich korrigiert worden sei. In der Folge sei eine weitere Rechnung mit Datum 31. März 2014 vorgelegt worden, die dem Steuerberater nicht zur Verbuchung übergeben und der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden sei.
3
Eine Rechnung müsse alle in § 11 UStG 1994 aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei im Falle des Fehlens einer Mindestanforderung an eine Rechnung oder einer fehlerhaften Rechnung ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, sei der Vorsteuerabzug zu versagen.Eine Rechnung müsse alle in Paragraph 11, UStG 1994 aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei im Falle des Fehlens einer Mindestanforderung an eine Rechnung oder einer fehlerhaften Rechnung ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, sei der Vorsteuerabzug zu versagen.
4
Das Ausstellungsdatum der Rechnung sei unrichtig gewesen und nicht wirksam berichtigt worden. Die Rechnungsangaben seien mangelhaft gewesen; insbesondere sei der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angeführt worden. Der Vorsteuerabzug stehe aber dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen würden. Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wären auch andere Unterlagen als eine Rechnung, insbesondere die in den Rechnungen der M GmbH angeführte „Vereinbarung“ in Frage gekommen; die Revisionswerberin habe dem Bundesfinanzgericht aber keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt waren, vorlegen können oder wollen.
5
Die Rechnung habe nicht die vom EuGH als erforderlich angesehenen Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Die Revisionswerberin habe keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorgelegt, weswegen die Vorsteuern aus der Rechnung im Jahr 2014 nicht zugestanden hätten.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH ab. Die strenge - frühere - Rechtsprechung zur Angabe des Leistungs- oder Lieferzeitpunktes als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gelte durch die nunmehrige Rechtsprechung des EuGH und inzwischen auch des Verwaltungsgerichtshofes als überholt.
7
Die unvertretbare Missachtung des tragenden Verfahrensgrundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung und das Unterlassen einer verpflichtend durchzuführenden mündlichen Verhandlung durch das Bundesfinanzgericht begründe die Zulässigkeit der Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision behauptet, das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht verstoße gegen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH, wonach die Angabe des Liefer- oder Leistungszeitraumes auf einer Rechnung nicht mehr verlangt werden dürfe.
12
Die in der Revision genannten Urteile des EuGH - etwa vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06 - belegen die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass der Liefer- oder Leistungszeitraum ein Rechnungsmerkmal darstellt, dessen Fehlen eine formal mangelhafte Rechnung begründet (vgl. Rn 30 ff). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN).Die in der Revision genannten Urteile des EuGH - etwa vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06 - belegen die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass der Liefer- oder Leistungszeitraum ein Rechnungsmerkmal darstellt, dessen Fehlen eine formal mangelhafte Rechnung begründet vergleiche , Rn 30 ff). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN).
13
Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass die Rechnung mangelhaft gewesen ist und die Revisionswerberin trotz Aufforderungen keine anderen Belege oder Unterlagen vorgelegt hat, die die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hätten nachweisen können. Dass entgegen der Beurteilung des Bundesfinanzgerichts die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Revisionsfall vorlagen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.
14
Was das Revisionsvorbringen betreffend die angeblich nicht durchgeführte mündliche Verhandlung betrifft, so genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, was dem einschreitenden Parteienvertreter nicht verborgen geblieben sein kann, weil er selbst daran teilgenommen hat.
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juni 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0516 Barlis 06 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130071.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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