TE Vwgh Beschluss 2026/6/11 Ra 2026/13/0061

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Veröffentlicht am 11.06.2026
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
GdO OÖ 1990 §56 Abs2 Z11
KommStG 1993 §10
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Gemeinde I, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2026, LVwG-451715/3/HW/KKü, betreffend Erhaltungsbeitrag nach § 28 Oö. ROG 1994 (mitbeteiligte Partei: M B, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Gemeinde römisch eins, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2026, LVwG-451715/3/HW/KKü, betreffend Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 28, Oö. ROG 1994 (mitbeteiligte Partei: M B, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Bürgermeister der Gemeinde I setzte mit Bescheid vom 9. Juni 2025 gegenüber dem Mitbeteiligten für ein näher bezeichnetes Grundstück einen Erhaltungsbeitrag nach § 28 Oö. ROG 1994 „ab dem Jahr 2023“ fest.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch eins setzte mit Bescheid vom 9. Juni 2025 gegenüber dem Mitbeteiligten für ein näher bezeichnetes Grundstück einen Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 28, Oö. ROG 1994 „ab dem Jahr 2023“ fest.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bürgermeister mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. September 2025 ab, woraufhin der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid vom 9. Juni 2025 ersatzlos auf. Es sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Als Revisionswerberin tritt - sowohl im Rubrum als auch bei der Zeichnung der Revision - ausdrücklich die „Gemeinde I“ auf.
5
Der Bürgermeister der Gemeinde I, welcher als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, findet in der gegenständlichen Revision hingegen keine Erwähnung. Der Bürgermeister der Gemeinde römisch eins, welcher als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, findet in der gegenständlichen Revision hingegen keine Erwähnung.
6
Die vorliegende Revision wurde somit nicht vom Bürgermeister der Gemeinde I, sondern von der Gemeinde I selbst erhoben. Für eine Umdeutung der Parteibezeichnung, die eine inhaltliche Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zuließe, besteht kein Raum, zumal eine solche doch zu einem unzulässigen Austausch der Verfahrenspartei führte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0042, mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Revision geltend gemacht wird, es seien die formellen Voraussetzungen für die Erhebung der Revision nach § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. Gemeindeordnung erfüllt. Nach dieser Bestimmung obliegt dem Gemeindevorstand u.a. die Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof durch die Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte. Träger eines subjektiv-öffentlichen Rechts wäre die Gemeinde in einem Abgabenverfahren etwa dann, wenn sie Adressatin eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides im Sinne des § 10 KommStG oder Abgabenschuldnerin wäre. Die Gemeinde hat jedoch keine Berechtigung, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn - wie im vorliegenden Fall - eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war (vgl. z.B. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN; vgl. - unter Hinweis auf dieses Erkenntnis - auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018, LGBl. Nr. 91/2018, 812/2018 BlgLT 28. GP 24, wonach von dieser Bestimmung „jener Fall nicht umfasst ist, in denen eine Gemeinde- bzw. Stadtbehörde als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine Revision erhebt“).Die vorliegende Revision wurde somit nicht vom Bürgermeister der Gemeinde römisch eins, sondern von der Gemeinde römisch eins selbst erhoben. Für eine Umdeutung der Parteibezeichnung, die eine inhaltliche Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zuließe, besteht kein Raum, zumal eine solche doch zu einem unzulässigen Austausch der Verfahrenspartei führte vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall: VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0042, mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Revision geltend gemacht wird, es seien die formellen Voraussetzungen für die Erhebung der Revision nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, Oö. Gemeindeordnung erfüllt. Nach dieser Bestimmung obliegt dem Gemeindevorstand u.a. die Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof durch die Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte. Träger eines subjektiv-öffentlichen Rechts wäre die Gemeinde in einem Abgabenverfahren etwa dann, wenn sie Adressatin eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides im Sinne des Paragraph 10, KommStG oder Abgabenschuldnerin wäre. Die Gemeinde hat jedoch keine Berechtigung, Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben, wenn - wie im vorliegenden Fall - eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war vergleiche , z.B. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN; vergleiche , - unter Hinweis auf dieses Erkenntnis - auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2018,, 812 aus 2018, BlgLT 28. Gesetzgebungsperiode 24, , wonach von dieser Bestimmung „jener Fall nicht umfasst ist, in denen eine Gemeinde- bzw. Stadtbehörde als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG eine Revision erhebt“).
7
Da der gegenständlichen Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da der gegenständlichen Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juni 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130061.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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