TE Vfgh Beschluss 1989/2/28 B1007/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
ZPO §73 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §84
ZPO §85
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Wiederholte Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses - zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsfähigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze sind nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen; sofortige Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages als unzulässig; Unterbrechung der Beschwerdefrist nur durch eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Beschluß vom 26. Februar 1988 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des G D auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. August 1987, Z204.790/59-2.2/87, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß es der Einschreiter u.a. verabsäumt hatte, ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Dieser Beschluß wurde dem Einschreiter am 10. Mai 1988 durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins. Mit Beschluß vom 26. Februar 1988 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des G D auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. August 1987, Z204.790/59-2.2/87, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß es der Einschreiter u.a. verabsäumt hatte, ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Dieser Beschluß wurde dem Einschreiter am 10. Mai 1988 durch Hinterlegung zugestellt.

II. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten Schreiben vom 21. Juni 1988 erhob G D Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Am 21. Dezember 1988 legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vor und gab dessen Zustelldatum mit 21. August 1987 an. Gleichzeitig stellte er neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Berufung auf eine "wirtschaftliche Notlage und finanzielle Bedrängnis", ohne dies jedoch durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nachzuweisen.römisch zwei. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten Schreiben vom 21. Juni 1988 erhob G D Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Am 21. Dezember 1988 legte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vor und gab dessen Zustelldatum mit 21. August 1987 an. Gleichzeitig stellte er neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Berufung auf eine "wirtschaftliche Notlage und finanzielle Bedrängnis", ohne dies jedoch durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nachzuweisen.

III. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.römisch drei. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen vergleiche hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

IV. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.römisch vier. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 10. September 1987 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010). Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 10. September 1987 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter römisch eins. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1007.1987

Dokumentnummer

JFT_10109772_87B01007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten