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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergGKonz 2018 §97 Abs4Rechtssatz
Ein Weiterführungsantrag iSd § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 kann für den Fall, dass das Nachprüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Vergabeverfahrens vor dem BVwG nicht anhängig ist, weil es bereits durch eine Entscheidung des BVwG beendet wurde, erst dann gestellt werden, wenn die das - weiterzuführende - Nachprüfungsverfahren zunächst beendende Entscheidung des BVwG durch eine ergangene höchstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und damit ex tunc beseitigt wurde. Bis zur Entscheidung des Höchstgerichts, mit der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, ist ein Weiterführungsantrag iSd § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 nicht zulässig, weil der Tatbestand eines "anhängigen Nachprüfungsverfahrens" nicht vorliegt. Dies steht in Einklang mit der Anordnung des § 97 Abs. 4 vorletzter Satz BVergGKonz 2018, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH oder vor dem VwGH in die Frist gemäß § 97 Abs. 4 vierter Satz BVergGKonz 2018 nicht einzurechnen ist. Diese Anordnung wäre im Falle einer Auslegung, wonach der Weiterführungsantrag auch jederzeit während eines anhängigen Revisionsverfahrens gestellt werden dürfe, überflüssig.Ein Weiterführungsantrag iSd Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 kann für den Fall, dass das Nachprüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Vergabeverfahrens vor dem BVwG nicht anhängig ist, weil es bereits durch eine Entscheidung des BVwG beendet wurde, erst dann gestellt werden, wenn die das - weiterzuführende - Nachprüfungsverfahren zunächst beendende Entscheidung des BVwG durch eine ergangene höchstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und damit ex tunc beseitigt wurde. Bis zur Entscheidung des Höchstgerichts, mit der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, ist ein Weiterführungsantrag iSd Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 nicht zulässig, weil der Tatbestand eines "anhängigen Nachprüfungsverfahrens" nicht vorliegt. Dies steht in Einklang mit der Anordnung des Paragraph 97, Absatz 4, vorletzter Satz BVergGKonz 2018, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH oder vor dem VwGH in die Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 4, vierter Satz BVergGKonz 2018 nicht einzurechnen ist. Diese Anordnung wäre im Falle einer Auslegung, wonach der Weiterführungsantrag auch jederzeit während eines anhängigen Revisionsverfahrens gestellt werden dürfe, überflüssig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040013.L05Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026