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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergGKonz 2018 §97 Abs4Rechtssatz
Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag wird das Vergabekontrollverfahren - ungeachtet der bestehenden Möglichkeit der Anfechtung derselben vor dem VfGH oder VwGH - zunächst rechtskräftig beendet (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32). Nach Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung durch das VwG im Vergabekontrollverfahren kann somit nicht mehr von einem anhängigen Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 97 Abs. 4 erster Satz BVergGKonz 2018 gesprochen werden. Ein Fortsetzungsantrag im Sinne dieser Bestimmung kann daher nach der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mehr gestellt werden. Nichts anderes gilt für den Fall der Anfechtung der das Vergabekontrollverfahren beendenden Entscheidung: Die Anfechtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ändert nämlich per se nichts an deren Rechtskraft. Erst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis beseitigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ex tunc (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32).Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag wird das Vergabekontrollverfahren - ungeachtet der bestehenden Möglichkeit der Anfechtung derselben vor dem VfGH oder VwGH - zunächst rechtskräftig beendet vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32). Nach Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung durch das VwG im Vergabekontrollverfahren kann somit nicht mehr von einem anhängigen Nachprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, erster Satz BVergGKonz 2018 gesprochen werden. Ein Fortsetzungsantrag im Sinne dieser Bestimmung kann daher nach der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mehr gestellt werden. Nichts anderes gilt für den Fall der Anfechtung der das Vergabekontrollverfahren beendenden Entscheidung: Die Anfechtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ändert nämlich per se nichts an deren Rechtskraft. Erst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis beseitigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ex tunc vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040013.L02Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026