1
1.1. Die mitbeteiligte Partei hat die Dienstleistungskonzession betreffend ein bestimmtes Tabakfachgeschäft im Wege eines einstufigen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Verhandlungen im Oberschwellenbereich gemäß BVergGKonz 2018 mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert dieses Konzessionsvergabeververfahrens war in der Bekanntmachung mit € 158.466.674,00 angegeben.
2
1.2. Mit dem - bereits vor den verfahrensgegenständlichen Anträgen erhobenen - Nachprüfungsantrag vom 14. April 2023 begehrte der Revisionswerber im Wesentlichen die Nichtigerklärung der Ausschreibung, in eventu die Nichtigerklärung einzelner Festlegungen, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 25. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, „die gesamte Ausschreibung gem. § 91 Abs 1 BVergGKonz 2018 für nichtig zu erklären“ sowie in eventu einzelne Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären, gemäß § 88 Abs. 2 Z 3 BVergGKonz 2018 mangels Entrichtung der vorgeschriebenen Pauschalgebühren zurück. Ferner sprach das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren aus, der Antragsteller habe gemäß § 84 BVergGKonz 2018 Pauschalgebühren in Höhe von € 3.403,75 binnen einer bestimmten Frist zu entrichten (Beschlussausfertigung 1.A.II.).1.2. Mit dem - bereits vor den verfahrensgegenständlichen Anträgen erhobenen - Nachprüfungsantrag vom 14. April 2023 begehrte der Revisionswerber im Wesentlichen die Nichtigerklärung der Ausschreibung, in eventu die Nichtigerklärung einzelner Festlegungen, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 25. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, „die gesamte Ausschreibung gem. Paragraph 91, Absatz eins, BVergGKonz 2018 für nichtig zu erklären“ sowie in eventu einzelne Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären, gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 mangels Entrichtung der vorgeschriebenen Pauschalgebühren zurück. Ferner sprach das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren aus, der Antragsteller habe gemäß Paragraph 84, BVergGKonz 2018 Pauschalgebühren in Höhe von € 3.403,75 binnen einer bestimmten Frist zu entrichten (Beschlussausfertigung 1.A.II.).
3
Die gegen diese Beschlüsse erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2026, Ra 2023/04/0256, zurückgewiesen.
4
1.3. Mit Schriftsatz vom 13. November 2023 stellte der Revisionswerber die verfahrensgegenständlichen Anträge, die jeweils auch das unter Punkt 1.1. erwähnte Vergabeverfahren betreffen.
5
2.1. Mit der angefochtenen Entscheidung sprach das Bundesverwaltungsgericht wörtlich Folgendes aus:
„1)
A)
I. Der Antrag ‚den Gebührenbeschluss vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3, Spruchpunkt I. A. II. gemäß § 68 AVG aufheben‘ wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag ‚den Gebührenbeschluss vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3, Spruchpunkt römisch eins. A. römisch zwei. gemäß Paragraph 68, AVG aufheben‘ wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Der Antrag ‚das Nachprüfungsverfahren gemäß § 78 Abs. 2 Z. 2 BVergGKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3 gemäß § 87 Abs. 4 BVergGKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen und gemäß § 83 BVergGKonz 2018 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen‘ wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag ‚das Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3 gemäß Paragraph 87, Absatz 4, BVergGKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen und gemäß Paragraph 83, BVergGKonz 2018 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen‘ wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag ‚gemäß § 97 Abs. 1 Z. 1 BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde‘ wird zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag ‚gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde‘ wird zurückgewiesen.
IV. Der Antrag ‚in eventu gemäß § 97 Abs. 1 Z. 3 BVergGKonz 2018 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an den Antragsteller wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrechts rechtswidrig war‘ wird zurückgewiesen. römisch vier. Der Antrag ‚in eventu gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an den Antragsteller wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrechts rechtswidrig war‘ wird zurückgewiesen.
V. Der Antragsteller hat gemäß § 84 BVergGKonz 2018 dem Bundesverwaltungsgericht Pauschalgebühren in Höhe von € 15.557,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. römisch fünf. Der Antragsteller hat gemäß Paragraph 84, BVergGKonz 2018 dem Bundesverwaltungsgericht Pauschalgebühren in Höhe von € 15.557,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
6
Ferner fasste das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss, dass der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin abgewiesen werde. Auch die Revision gegen diesen Beschluss erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt 2) in der Ausfertigung der Entscheidung). Dieser Ausspruch blieb in der Revision unerwähnt und ist daher als nicht angefochten anzusehen.
7
2.2. In seiner Begründung traf das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst folgende Feststellungen:
8
Die Mitbeteiligte (Auftraggeberin) habe die Dienstleistungskonzession „Tabakfachgeschäft XY“ im Oberschwellenbereich im Wege eines einstufigen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Verhandlungen gemäß BVergGKonz 2018 mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert dieses Konzessionsvergabeververfahrens, welcher von einem Sachverständigen ermittelt worden sei, betrage € 158.466.674,00.
9
Der Zuschlag sei am 10. August 2023 erfolgt. Mit unionsweiter Bekanntmachung vom 11. August 2023 habe die Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bekannt gegeben, wobei der Auftragswert mit € 6.040.274,09, angegeben worden sei. Der geschätzte Auftragswert sei mit € 158.466.674,01 angegeben worden. Mit unionsweiter Bekanntmachung vom 20. November 2023 habe die Mitbeteiligte die Zuschlagserteilung neuerlich bekannt gegeben, wobei der Auftragswert mit € 62.929.175,49 angegeben worden sei. Als geschätzter Auftragswert sei wiederum € 158.466.674,01 angegeben worden.
2.3. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zu den einzelnen Spruchpunkten Folgendes aus:
Zu Spruchpunkt 1) A) I.: Zu Spruchpunkt 1) A) römisch eins.:
10
Der Revisionswerber habe beantragt, den Gebührenbeschluss vom 25. Mai 2023, W134 227020 - 2/24E, W134 2270201-3/3, Spruchpunkt I.A.II. gemäß § 68 AVG aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem genannten Beschluss in einem vom Revisionswerber angestrengten Nachprüfungsverfahren betreffend dieselbe Konzessionsvergabe diesem gemäß § 84 BVergGKonz 2018 aufgetragen, Pauschalgebühren in Höhe von € 3.403,75 zu entrichten. Der Gebührenbeschluss sei jedoch - so das Vorbringen des Revisionswerbers - angesichts des nunmehr bekannt gewordenen Auftragswerts von ca. € 6 Millionen evident rechtswidrig und belaste den Antragsteller einseitig.Der Revisionswerber habe beantragt, den Gebührenbeschluss vom 25. Mai 2023, W134 227020 - 2/24E, W134 2270201-3/3, Spruchpunkt römisch eins.A.II. gemäß Paragraph 68, AVG aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem genannten Beschluss in einem vom Revisionswerber angestrengten Nachprüfungsverfahren betreffend dieselbe Konzessionsvergabe diesem gemäß Paragraph 84, BVergGKonz 2018 aufgetragen, Pauschalgebühren in Höhe von € 3.403,75 zu entrichten. Der Gebührenbeschluss sei jedoch - so das Vorbringen des Revisionswerbers - angesichts des nunmehr bekannt gewordenen Auftragswerts von ca. € 6 Millionen evident rechtswidrig und belaste den Antragsteller einseitig.
11
Dem sei zu entgegnen, dass für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühren im Nachprüfungsverfahren der geschätzte Auftragswert relevant sei. Die Auftraggeberin habe diesen, wie in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, berechnet. Es bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an einer korrekten Berechnung des geschätzten und endgültigen Auftragswerts zu zweifeln. Im Übrigen stehe es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls den aus seiner Sicht falsch berechneten geschätzten Auftragswert in einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Für das beantragte Vorgehen gemäß § 68 AVG bestehe kein Grund.Dem sei zu entgegnen, dass für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühren im Nachprüfungsverfahren der geschätzte Auftragswert relevant sei. Die Auftraggeberin habe diesen, wie in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, berechnet. Es bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an einer korrekten Berechnung des geschätzten und endgültigen Auftragswerts zu zweifeln. Im Übrigen stehe es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls den aus seiner Sicht falsch berechneten geschätzten Auftragswert in einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Für das beantragte Vorgehen gemäß Paragraph 68, AVG bestehe kein Grund.
Zu Spruchpunkt 1) A) II.: Zu Spruchpunkt 1) A) römisch zwei.:
12
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2023 sei der dort gestellte Nachprüfungsantrag des Revisionswerbers zurückgewiesen worden, da dieser trotz Verbesserungsauftrages die ausstehende Pauschalgebühr nicht entrichtet habe. Der Revisionswerber habe diesen Zurückweisungsbeschluss zunächst beim Verfassungsgerichtshof angefochten und in der Folge auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
13
Der Revisionswerber habe nunmehr beantragt, „das Nachprüfungsverfahren gemäß § 78 Abs. 2 Z. 2 BVergGKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3 gemäß § 87 Abs. 4 BVergGKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen“. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund des Gesamtzusammenhanges des gestellten Antrages davon aus, dass der Antragsteller einen Antrag gemäß § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 stellen wolle. Ein Weiterführungsantrag gemäß § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 sei jedoch nur dann zulässig, wenn der Beschluss des BVwG vom 25. Mai 2023 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wäre. Der Hinweis auf gegenteilige Rechtsprechung sei nicht zielführend, weil diese zu einer anderen, in maßgeblicher Hinsicht abweichenden Rechtsgrundlage ergangen sei.Der Revisionswerber habe nunmehr beantragt, „das Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3 gemäß Paragraph 87, Absatz 4, BVergGKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen“. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund des Gesamtzusammenhanges des gestellten Antrages davon aus, dass der Antragsteller einen Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 stellen wolle. Ein Weiterführungsantrag gemäß Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 sei jedoch nur dann zulässig, wenn der Beschluss des BVwG vom 25. Mai 2023 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wäre. Der Hinweis auf gegenteilige Rechtsprechung sei nicht zielführend, weil diese zu einer anderen, in maßgeblicher Hinsicht abweichenden Rechtsgrundlage ergangen sei.
Zu den Spruchpunkten 1) A) III. und IV.: Zu den Spruchpunkten 1) A) römisch drei. und römisch vier.:
14
Der Revisionswerber habe beantragt, „gemäß § 97 Abs. 1 Z. 1 BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“. Der Revisionswerber habe beantragt, „gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“.
15
Mit Verbesserungsauftrag vom 27. November 2023 sei der Revisionswerber aufgefordert worden, bis spätestens 30. November 2023 den Betrag von € 15.557,-- an ausstehenden Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag zu entrichten, widrigenfalls sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Antragsteller habe diese Pauschalgebühr trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht entrichtet, weshalb seine Anträge gemäß § 98 Abs. 5 BVergGKonz 2018 als unzulässig zurückzuweisen seien. Mit Verbesserungsauftrag vom 27. November 2023 sei der Revisionswerber aufgefordert worden, bis spätestens 30. November 2023 den Betrag von € 15.557,-- an ausstehenden Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag zu entrichten, widrigenfalls sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Antragsteller habe diese Pauschalgebühr trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht entrichtet, weshalb seine Anträge gemäß Paragraph 98, Absatz 5, BVergGKonz 2018 als unzulässig zurückzuweisen seien.
16
Im Übrigen folge aus dem Umstand, dass der Revisionswerber den behaupteten Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend machen können, was er insofern unterlassen habe, als der von ihm gestellte Nachprüfungsantrag mangels ordnungsgemäßer Vergebührung zurückgewiesen worden sei, dass die Feststellungsanträge auch gemäß § 98 Abs. 4 BVergGKonz 2018 zurückzuweisen seien. Im Übrigen folge aus dem Umstand, dass der Revisionswerber den behaupteten Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend machen können, was er insofern unterlassen habe, als der von ihm gestellte Nachprüfungsantrag mangels ordnungsgemäßer Vergebührung zurückgewiesen worden sei, dass die Feststellungsanträge auch gemäß Paragraph 98, Absatz 4, BVergGKonz 2018 zurückzuweisen seien.
Zu Spruchpunkt 1) A. V.: Zu Spruchpunkt 1) A. römisch fünf.:
17
Der Revisionswerber habe, wie dem Wortlaut seines Antrages gemäß Spruchpunkten 1) A) III. und IV. entnommen werden könne, einen Antrag gemäß § 97 Abs. 1 BVergGKonz 2018 gestellt. Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sei für Anträge gemäß § 97 Abs. 1 BVergGKonz 2018 eine in der genannten Verordnung näher bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Gegenständlich betrage der Auftragswert € 62.929.175,49 und übersteige daher den Schwellenwert (€ 5 382 000) um das Zehnfache. Die zu entrichtende Pauschalgebühr betrage daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 das Dreifache der festgesetzten Gebühr für Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich abzüglich einer Ermäßigung für einen bereits eingebrachten Antrag, somit € 15.557.Der Revisionswerber habe, wie dem Wortlaut seines Antrages gemäß Spruchpunkten 1) A) römisch drei. und römisch vier. entnommen werden könne, einen Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 gestellt. Gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sei für Anträge gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 eine in der genannten Verordnung näher bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Gegenständlich betrage der Auftragswert € 62.929.175,49 und übersteige daher den Schwellenwert (€ 5 382 000) um das Zehnfache. Die zu entrichtende Pauschalgebühr betrage daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 das Dreifache der festgesetzten Gebühr für Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich abzüglich einer Ermäßigung für einen bereits eingebrachten Antrag, somit € 15.557.
Zu Spruchpunkt 2) A):
18
Mangels Obsiegens stehe dem Revisionswerber kein Gebührenersatz zu. Im Übrigen habe er auch gar keine Gebühren entrichtet.
19
3. Gegen diesen Beschluss im Umfang der Spruchpunkte 1. A. I.-V. richtet sich die außerordentliche Revision. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.3. Gegen diesen Beschluss im Umfang der Spruchpunkte 1. A. römisch eins.-V. richtet sich die außerordentliche Revision. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
20
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4.1. Zu II.:4.1. Zu römisch zwei.:
21
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
22
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
23
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
24
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde unter anderem der Antrag des Revisionswerbers, den Gebührenbeschluss vom 25. Mai 2025 gemäß § 68 AVG aufzuheben, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.A.I.). Es handelt sich dabei um einen von den übrigen Anträgen trennbaren Spruchpunkt. Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde unter anderem der Antrag des Revisionswerbers, den Gebührenbeschluss vom 25. Mai 2025 gemäß Paragraph 68, AVG aufzuheben, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.A.I.). Es handelt sich dabei um einen von den übrigen Anträgen trennbaren Spruchpunkt. Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112). 25
Zu dieser angefochtenen Zurückweisung enthält das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision keine Ausführungen. Es wird damit hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 1.A.I. ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.Zu dieser angefochtenen Zurückweisung enthält das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision keine Ausführungen. Es wird damit hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 1.A.I. ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.
4.2. Zu I.:4.2. Zu römisch eins.:
26
4.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Spruchpunkt 1.A.II. den Antrag, das Nachprüfungsverfahren zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3, gemäß § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 (es handelt sich bei der Anführung des § 87 Abs. 4 BVergGKonz 2018 im Antrag des Revisionswerbers - wie auch das Bundesverwaltungsgericht angemerkt hat - um einen offensichtlichen Irrtum bei der Anführung der gesetzlichen Vorschrift) als Feststellungsverfahren weiterzuführen, zurückgewiesen; dies mit der (wesentlichen) Begründung, dass das vom Revisionswerber bezeichnete Nachprüfungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss beendet worden sei, ein Antrag auf Weiterführung gemäß § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 jedoch die Anhängigkeit des fortzusetzenden Nachprüfungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht erfordere.4.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Spruchpunkt 1.A.II. den Antrag, das Nachprüfungsverfahren zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3, gemäß Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 (es handelt sich bei der Anführung des Paragraph 87, Absatz 4, BVergGKonz 2018 im Antrag des Revisionswerbers - wie auch das Bundesverwaltungsgericht angemerkt hat - um einen offensichtlichen Irrtum bei der Anführung der gesetzlichen Vorschrift) als Feststellungsverfahren weiterzuführen, zurückgewiesen; dies mit der (wesentlichen) Begründung, dass das vom Revisionswerber bezeichnete Nachprüfungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss beendet worden sei, ein Antrag auf Weiterführung gemäß Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 jedoch die Anhängigkeit des fortzusetzenden Nachprüfungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht erfordere.
27
Die Revision führt zur Zulässigkeit ins Treffen, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein Antrag gemäß § 97 Abs. 4 zweiter Satz erster Fall BVergGKonz 2018 im Falle der Anfechtung einer das Nachprüfungsverfahren beendenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bereits vor der aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden könne.Die Revision führt zur Zulässigkeit ins Treffen, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz 4, zweiter Satz erster Fall BVergGKonz 2018 im Falle der Anfechtung einer das Nachprüfungsverfahren beendenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bereits vor der aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden könne.
28
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in diesem Punkt zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
29
4.2.1.2. Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen (§ 97 Abs. 4 erster Satz BVergGKonz 2018). Dies gilt gemäß § 97 Abs. 4 zweiter Satz BVergGKonz 2018 auch, wenn ein Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist.4.2.1.2. Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen (Paragraph 97, Absatz 4, erster Satz BVergGKonz 2018). Dies gilt gemäß Paragraph 97, Absatz 4, zweiter Satz BVergGKonz 2018 auch, wenn ein Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist.
30
Der klare Wortlaut dieser Bestimmung stellt auf die Fortsetzung eines anhängigen - mit anderen Worten unerledigten - Nachprüfungsverfahrens ab (vgl. Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018, § 353, Rn. 22f). Der klare Wortlaut dieser Bestimmung stellt auf die Fortsetzung eines anhängigen - mit anderen Worten unerledigten - Nachprüfungsverfahrens ab vergleiche , Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018, Paragraph 353,, Rn. 22f).
31
Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit seiner Erlassung rechtskräftig, dies ungeachtet einer dagegen erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/04/0013 bis 0025, Rn. 19, mwN). Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag wird das Vergabekontrollverfahren demnach - ungeachtet der bestehenden Möglichkeit der Anfechtung derselben vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof - zunächst rechtskräftig beendet (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32). Nach Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht im Vergabekontrollverfahren kann somit nicht mehr von einem anhängigen Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 97 Abs. 4 erster Satz BVergGKonz 2018 gesprochen werden. Ein Fortsetzungsantrag im Sinne dieser Bestimmung kann daher nach der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mehr gestellt werden.Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit seiner Erlassung rechtskräftig, dies ungeachtet einer dagegen erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vergleiche , VwGH 15.4.2025, Ra 2025/04/0013 bis 0025, Rn. 19, mwN). Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag wird das Vergabekontrollverfahren demnach - ungeachtet der bestehenden Möglichkeit der Anfechtung derselben vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof - zunächst rechtskräftig beendet vergleiche , VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32). Nach Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht im Vergabekontrollverfahren kann somit nicht mehr von einem anhängigen Nachprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, erster Satz BVergGKonz 2018 gesprochen werden. Ein Fortsetzungsantrag im Sinne dieser Bestimmung kann daher nach der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mehr gestellt werden. 32
Nichts anderes gilt für den Fall der Anfechtung der das Vergabekontrollverfahren beendenden Entscheidung: Die Anfechtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ändert nämlich per se nichts an deren Rechtskraft. Erst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis beseitigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ex tunc (vgl. wiederum VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32). Nichts anderes gilt für den Fall der Anfechtung der das Vergabekontrollverfahren beendenden Entscheidung: Die Anfechtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ändert nämlich per se nichts an deren Rechtskraft. Erst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis beseitigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ex tunc vergleiche , wiederum VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 32). 33
Mit dem Gedanken der Beendigungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht die Bestimmung des § 97 Abs. 4 zweiter Satz BVergGKonz 2018 in Einklang, wonach das Verfahren über einen Nachprüfungsantrag vom Bundesverwaltungsgericht als Feststellungsverfahren weiterzuführen ist, wenn ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Erst nach der aufhebenden Entscheidung durch das Höchstgericht liegt nämlich die Antragsvoraussetzung für einen Weiterführungsantrag, ein anhängiges Nachprüfungsverfahren, (wiederum) vor. Der Gesetzeswortlaut („aufgehoben wurde“), der auf das Vorliegen einer aufhebenden Entscheidung - und nicht etwa auf die Möglichkeit einer solchen - abstellt, ist in diesem Punkt nicht weiter auslegungsbedürftig.Mit dem Gedanken der Beendigungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, zweiter Satz BVergGKonz 2018 in Einklang, wonach das Verfahren über einen Nachprüfungsantrag vom Bundesverwaltungsgericht als Feststellungsverfahren weiterzuführen ist, wenn ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Erst nach der aufhebenden Entscheidung durch das Höchstgericht liegt nämlich die Antragsvoraussetzung für einen Weiterführungsantrag, ein anhängiges Nachprüfungsverfahren, (wiederum) vor. Der Gesetzeswortlaut („aufgehoben wurde“), der auf das Vorliegen einer aufhebenden Entscheidung - und nicht etwa auf die Möglichkeit einer solchen - abstellt, ist in diesem Punkt nicht weiter auslegungsbedürftig.
34
Zusammengefasst kann ein Weiterführungsantrag im Sinne des § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 für den Fall, dass das Nachprüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Vergabeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist, weil es bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beendet wurde, erst dann gestellt werden, wenn die das - weiterzuführende - Nachprüfungsverfahren zunächst beendende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine ergangene höchstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und damit ex tunc beseitigt wurde. Bis zur Entscheidung des Höchstgerichts, mit der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, ist ein Weiterführungsantrag im Sinne des § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 nicht zulässig, weil der Tatbestand eines „anhängigen Nachprüfungsverfahrens“ nicht vorliegt. Zusammengefasst kann ein Weiterführungsantrag im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 für den Fall, dass das Nachprüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Vergabeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist, weil es bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beendet wurde, erst dann gestellt werden, wenn die das - weiterzuführende - Nachprüfungsverfahren zunächst beendende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine ergangene höchstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und damit ex tunc beseitigt wurde. Bis zur Entscheidung des Höchstgerichts, mit der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, ist ein Weiterführungsantrag im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 nicht zulässig, weil der Tatbestand eines „anhängigen Nachprüfungsverfahrens“ nicht vorliegt.
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Dies steht in Einklang mit der Anordnung des § 97 Abs. 4 vorletzter Satz BVergGKonz 2018, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist gemäß § 97 Abs. 4 vierter Satz BVergGKonz 2018 nicht einzurechnen ist. Diese Anordnung wäre im Falle der von der Revision gewünschten Auslegung, wonach der Weiterführungsantrag auch jederzeit während eines anhängigen Revisionsverfahrens gestellt werden dürfe, überflüssig.Dies steht in Einklang mit der Anordnung des Paragraph 97, Absatz 4, vorletzter Satz BVergGKonz 2018, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 4, vierter Satz BVergGKonz 2018 nicht einzurechnen ist. Diese Anordnung wäre im Falle der von der Revision gewünschten Auslegung, wonach der Weiterführungsantrag auch jederzeit während eines anhängigen Revisionsverfahrens gestellt werden dürfe, überflüssig.
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Angemerkt sei, dass zur aktuellen Rechtslage keine gegenteilige Rechtsprechung vorliegt. Die von der Revision ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2011,
2011/04/0143, erging zum mittlerweile nicht mehr geltenden Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007. Die dort vertretene Meinung ist zudem - soweit ersichtlich - vereinzelt geblieben.
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4.2.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund des oben Gesagten den Weiterführungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Revision ist daher im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 1.A.II. abzuweisen.
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4.2.2. Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung ferner gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühren in Höhe von € 15.557,--. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass für einen Weiterführungsantrag im Sinne des § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 keine Gebühren zu entrichten seien. Ferner verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass der Revisionswerber nur einen - gebührenbefreiten - Weiterführungsantrag gestellt habe, und gehe irrigerweise vom Vorliegen eines Antrags im Sinne des § 97 Abs. 1 BVergGKonz 2018 aus.4.2.2. Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung ferner gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühren in Höhe von € 15.557,--. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass für einen Weiterführungsantrag im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 keine Gebühren zu entrichten seien. Ferner verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass der Revisionswerber nur einen - gebührenbefreiten - Weiterführungsantrag gestellt habe, und gehe irrigerweise vom Vorliegen eines Antrags im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 aus.
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Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens auch hinsichtlich der Spruchpunkte 1.A.III bis 1.A.V. zulässig. Im Fall einer zulässigen Revision ist die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Insbesondere kann - auch von Amts wegen - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts wahrgenommen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig aufzugreifen ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065, mwN).Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens auch hinsichtlich der Spruchpunkte 1.A.III bis 1.A.V. zulässig. Im Fall einer zulässigen Revision ist die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Insbesondere kann - auch von Amts wegen - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts wahrgenommen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig aufzugreifen ist vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065, mwN). 40
Insofern sich der Revisionswerber gegen die Auslegung seines Antrages wendet, ist ihm dahingehend Recht zu geben, dass sich die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag nicht nur um einen Weiterführungsantrag im Sinne des § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018, sondern zudem um einen selbständigen - weiteren - Feststellungsantrag, als unvertretbar erweist (zur Auslegung von Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren vgl. etwa VwGH 5.4.2017, Ra 2016/04/0126, mwN).Insofern sich der Revisionswerber gegen die Auslegung seines Antrages wendet, ist ihm dahingehend Recht zu geben, dass sich die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag nicht nur um einen Weiterführungsantrag im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018, sondern zudem um einen selbständigen - weiteren - Feststellungsantrag, als unvertretbar erweist (zur Auslegung von Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren vergleiche , etwa VwGH 5.4.2017, Ra 2016/04/0126, mwN). 41
Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 13. November 2023 laut Rubrum einen „Fortführungsantrag gem. § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018“. Auch in seinen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit bezieht sich der Revisionswerber in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auf das Nachprüfungsverfahren, das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W134 2270201-2/7Z protokolliert worden und nunmehr als Feststellungsverfahren weiterzuführen sei (verfahrenseinleitender Schriftsatz vom 13.11.2023, Seite 10). Der letztlich gestellte Antrag ist vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das gesamte Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass der Revisionswerber im Rahmen des als Feststellungsverfahren weiterzuführenden Nachprüfungsverfahrens die von ihm formulierten Feststellungen begehrte. Es ist daher ausschließlich vom Vorliegen eines Antrags gemäß § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 auszugehen, für welchen gemäß § 84 Abs. 1 BVergGKonz 2018 keine Pauschalgebühren zu entrichten sind. Dass fallbezogen der Weiterführungsantrag im Sinne des § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig war (siehe die Ausführungen oben unter Punkt 4.2.1.), ändert daran - entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - nichts. Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 13. November 2023 laut Rubrum einen „Fortführungsantrag gem. Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018“. Auch in seinen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit bezieht sich der Revisionswerber in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auf das Nachprüfungsverfahren, das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W134 2270201-2/7Z protokolliert worden und nunmehr als Feststellungsverfahren weiterzuführen sei (verfahrenseinleitender Schriftsatz vom 13.11.2023, Seite 10). Der letztlich gestellte Antrag ist vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das gesamte Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass der Revisionswerber im Rahmen des als Feststellungsverfahren weiterzuführenden Nachprüfungsverfahrens die von ihm formulierten Feststellungen begehrte. Es ist daher ausschließlich vom Vorliegen eines Antrags gemäß Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 auszugehen, für welchen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BVergGKonz 2018 keine Pauschalgebühren zu entrichten sind. Dass fallbezogen der Weiterführungsantrag im Sinne des Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig war (siehe die Ausführungen oben unter Punkt 4.2.1.), ändert daran - entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - nichts.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat dadurch, dass es den Antrag des Revisionswerbers rechtswidrigerweise als weiteren selbständigen Feststellungsantrag deutete, nicht nur zu Unrecht Pauschalgebühren vorgeschrieben, sondern auch über Feststellungsanträge durch Zurückweisung entschieden, ohne dass diesen Beschlüssen ein die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründender Antrag zugrunde lag.
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Die Spruchpunkte 1.A.III., 1.A.IV. und 1.A.V. des angefochtenen Beschlusses sind daher anlässlich der Revision wegen - von Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte 1.A.III., 1.A.IV. und 1.A.V. des angefochtenen Beschlusses sind daher anlässlich der Revision wegen - von Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG ersatzlos zu beheben.
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4.2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.4.2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Juni 2026