TE Vwgh Beschluss 2026/6/11 Ra 2023/08/0093

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2026
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/08/0094
Ra 2023/08/0095
Ra 2023/08/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen der M GmbH in S, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 31. Mai 2023, 1. (zu Ra 2023/08/0093) L511 2162347-2/52E, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juni 2023, L511 2162347-2/55E, 2. (zu Ra 2023/08/0094) L511 2162347-3/14E, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juni 2023, L511 2162347-3/15E, 3. (zu Ra 2023/08/0095) L511 2162347-5/9E, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juni 2023, L511 2162347-5/10E, jeweils betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG, sowie 4. (zu Ra 2023/08/0096) gegen den Beschluss vom 31. Mai 2023, L511 2165166-1/31E, betreffend Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. [zu Ra 2023/08/0093] G A, 2. [zu Ra 2023/08/0094] D B, und 3. [zu Ra 2023/08/0095] F K), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Bei der revisionswerbenden Partei, einem im Bereich Messestandbau tätigen Unternehmen, fand im Jahr 2016 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Auf Grundlage dieser Prüfung stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22. Mai 2017 fest, dass vier in einer Anlage zu diesem Bescheid angeführte Personen (darunter die drei zu Ra 2023/08/0093, Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 Mitbeteiligten sowie eine weitere, im Folgenden als K.K. bezeichnete Person) zu den jeweils in der Anlage angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die revisionswerbende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Bei der revisionswerbenden Partei, einem im Bereich Messestandbau tätigen Unternehmen, fand im Jahr 2016 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Auf Grundlage dieser Prüfung stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22. Mai 2017 fest, dass vier in einer Anlage zu diesem Bescheid angeführte Personen (darunter die drei zu Ra 2023/08/0093, Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 Mitbeteiligten sowie eine weitere, im Folgenden als K.K. bezeichnete Person) zu den jeweils in der Anlage angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die revisionswerbende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
2
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass die revisionswerbende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in näher bezifferter Höhe nachzuentrichten, und stützte sich dabei auf Melde- und Beitragsdifferenzen, die sich aus der GPLA ergeben hätten.Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, dass die revisionswerbende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in näher bezifferter Höhe nachzuentrichten, und stützte sich dabei auf Melde- und Beitragsdifferenzen, die sich aus der GPLA ergeben hätten.
3
Die revisionswerbende Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
4
Mit den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. Ra 2023/08/0093, Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht den - gesondert in Ansehung der jeweiligen Feststellung der Pflichtversicherung der jeweils Mitbeteiligten erhobenen - Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen den erstgenannten Bescheid keine Folge und sprach jeweils aus, dass die Mitbeteiligten in jeweils im Spruch der Erkenntnisse näher angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.Mit den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. Ra 2023/08/0093, Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht den - gesondert in Ansehung der jeweiligen Feststellung der Pflichtversicherung der jeweils Mitbeteiligten erhobenen - Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen den erstgenannten Bescheid keine Folge und sprach jeweils aus, dass die Mitbeteiligten in jeweils im Spruch der Erkenntnisse näher angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien.
5
Das Bundesverwaltungsgericht traf in diesen Erkenntnissen zusammengefasst folgende Feststellungen:
6
Die revisionswerbende Partei betreibe das Gewerbe des Messestandbaus und verfüge über die Gewerbeberechtigungen „Werbegestalter“ und „Vermieten von Standbauelementen“. Sie habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich zwischen zwei und drei pflichtversicherte Dienstnehmer gleichzeitig angestellt gehabt (die das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen als „Mitarbeiter“ bezeichnete). Darüber hinaus habe sie je nach saisonaler Auftragslage weitere Arbeiter für den Auf- und/oder Abbau der Messestände beauftragt (in den angefochtenen Erkenntnissen als „Monteure“ bezeichnet), darunter die Mitbeteiligten.
7
Die revisionswerbende Partei plane nach entsprechender Beauftragung individuelle Messestände und Präsentationsstände für ihre Kunden für diverse Messeveranstaltungen im Inland, teilweise auch für Messen im Ausland und baue diese an den jeweiligen Messestandorten auf und wieder ab.
8
Die aufzubauenden Messestände würden von Kunden in Auftrag gegeben und im Einvernehmen mit den Kunden geplant. Der Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei erstelle dazu jeweils Baupläne sowie Materiallisten und kaufe das benötigte nicht lagernde Material auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Kunden ein. Die revisionswerbende Partei verfüge dazu über ein Lager für allgemeine Messestandbauteile, welche sie vermiete, und lagere auch für Kunden speziell angekaufte oder angefertigte Standbauteile zwischen einzelnen Messen für die Kunden ein. Für einen Aufbau würden die für den Aufbau benötigten Elemente anhand der vom Geschäftsführer erstellten Materiallisten im Lager für den Transport eingepackt und entweder mit einem Firmenwagen oder von einer Spedition zum Messestandort gebracht. Das Einpacken und der Transport erfolgten überwiegend durch die Mitarbeiter, teilweise aber auch unter Mithilfe der Monteure.
9
Für den Auf- und Abbau von Messeständen am Messestandort werde handelsübliches Kleinwerkzeug, darunter Ratschenschlüssel, Inbus, Maßstab, Stanley- bzw. Teppichmesser, Akkuschrauber und Klebeband, sowie größeres Werkzeug wie Bodenschneider, Laminatschneider, Akkubohrmaschine, Wasserwaage, Stichsäge, Handkreissäge und Motorsäge benötigt. Gelegentlich seien für bestimmte Standbauelemente extra Spezialwerkzeuge angefertigt worden, welche Zubehör des Standbauelements seien. Den Mitarbeitern sei das Kleinwerkzeug zur Verfügung gestellt worden, die Monteure hätten ihr eigenes Kleinwerkzeug zum Messestandort mitgebracht. Größeres Werkzeug sowie die Spezialwerkzeuge seien für Mitarbeiter und Monteure gleichermaßen bereitgestellt worden.
10
Im Regelfall werde ein Messestand von mehreren Personen auf- und abgebaut. Messestände, die von einer einzigen Person aufgebaut werden können, seien im Betrieb der revisionswerbenden Partei die Ausnahme. Beim Auf- und Abbau eines Standes arbeiteten Mitarbeiter und Monteure zusammen, bis der Stand fertig auf- oder abgebaut sei, und verließen die Messestandbaustelle im Regelfall auch gemeinsam. Welche konkrete Tätigkeit, etwa Verlegen des Bodens, Errichtung von Rückwänden, Vitrinenaufbau, etc., beim aufzubauenden Messestand durchzuführen gewesen sei, sei vom Geschäftsführer oder vom Vorarbeiter vorab eingeteilt oder vor Ort gemeinsam mit den Mitarbeitern und anderen Monteuren ausgemacht worden.
11
Für kleinere Änderungswünsche beim Standaufbau hätten sich die Kunden der revisionswerbenden Partei direkt an die vor Ort anwesenden Mitarbeiter oder Monteure gewandt, welche „Kleinigkeiten selbständig lösten“. Für größere Änderungswünsche und Sonderwünsche der Kunden sowie für etwaige auftretende Probleme oder entstandene Schäden beim Auf- oder Abbau sei allein die revisionswerbende Partei, vertreten durch den Geschäftsführer oder einen Vorarbeiter, Ansprechpartner der Kunden gewesen.
12
Der Mitbeteiligte zu Ra 2023/08/0093 sei in dem ihn betreffenden Zeitraum auch bei einem anderen Dienstgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Eine Gewerbeberechtigung für den Messestandbau, sowie eine Sozialversicherung nach dem GSVG seien in diesem Zeitraum nicht vorgelegen. Der Mitbeteiligte zu Ra 2023/08/0094 sei in dem ihn betreffenden Zeitraum als land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführer gemäß § 2 BSVG versichert gewesen, darüber hinaus sei er in bestimmten Zeitabschnitten bei einem anderen Dienstgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Von 21. Oktober 2013 bis 13. Dezember 2016 sei er bei der revisionswerbenden Partei als Vorarbeiter beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der Mitbeteiligte zu Ra 2023/08/0095 habe in dem ihn betreffenden Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung für den Messestandbau verfügt. Er sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sozialversichert gewesen und habe Einkommensteuer abgeführt.Der Mitbeteiligte zu Ra 2023/08/0093 sei in dem ihn betreffenden Zeitraum auch bei einem anderen Dienstgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Eine Gewerbeberechtigung für den Messestandbau, sowie eine Sozialversicherung nach dem GSVG seien in diesem Zeitraum nicht vorgelegen. Der Mitbeteiligte zu Ra 2023/08/0094 sei in dem ihn betreffenden Zeitraum als land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführer gemäß Paragraph 2, BSVG versichert gewesen, darüber hinaus sei er in bestimmten Zeitabschnitten bei einem anderen Dienstgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Von 21. Oktober 2013 bis 13. Dezember 2016 sei er bei der revisionswerbenden Partei als Vorarbeiter beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der Mitbeteiligte zu Ra 2023/08/0095 habe in dem ihn betreffenden Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung für den Messestandbau verfügt. Er sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sozialversichert gewesen und habe Einkommensteuer abgeführt.
13
Die Mitbeteiligten seien am Markt „nicht als eigenständiges Messestandbauunternehmen“ aufgetreten und hätten auch keine angestellten Mitarbeiter für den Messestandbau.
14
Die Beauftragung des Mitbeteiligten zu Ra 2023/08/0093 sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „mündlich für mehrere Tage“, jene der Mitbeteiligten zu Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 „mündlich jeweils für eine bald stattfindende Messe“ erfolgt, wobei die Tätigkeit in der Regel mehrere Tage gedauert habe.
15
Es habe keine Verpflichtung der Mitbeteiligten bestanden, diese von der revisionswerbenden Partei angefragte Tätigkeit anzunehmen. Ab Annahme seien die Mitbeteiligten verpflichtet gewesen, die Arbeit auch durchzuführen. Eine explizite Vertretungsregel sei dabei nicht vereinbart gewesen. Die Mitbeteiligten hätten die Tätigkeiten ausschließlich selbst durchgeführt und sich nicht vertreten lassen.
16
Die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die revisionswerbende Partei habe im oben näher beschriebenen Auf- und Abbau von Messeständen im Auftrag der revisionswerbenden Partei für deren Kunden an einem Messestandort (im Fall der Mitbeteiligten zu Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 an verschiedenen Messestandorten im In- und Ausland) bestanden. Dabei habe es sich um Mithilfe beim Aufbau eines Standes, gemeinsam mit Mitarbeitern oder anderen Monteuren gehandelt.
17
Die Mitbeteiligten hätten über das notwendige Know-How des Messestandbaues - Planlesen und Montagewissen zu Auf- und Abbautätigkeit - verfügt und keine Einschulung oder Einweisung in die Tätigkeit durch den Geschäftsführer oder den Vorarbeiter der revisionswerbenden Partei benötigt.
18
Anders als den Mitarbeitern seien den Monteuren (also den Mitbeteiligten) für die Auf- und Abbautätigkeit weder Kleinwerkzeug (Inbus, Stanleymesser bzw. Teppichmesser, Akkuschrauber, Klebeband, Maßstab, Ratschenschlüssel, etc.) noch Firmenarbeitskleidung der revisionswerbenden Partei zur Verfügung gestellt worden. Auch hätten sie - ebenso im Gegensatz zu den Mitarbeitern - kein Firmenhandy von der revisionswerbenden Partei oder Vignetten für ihr Privatauto erhalten und seien auch nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen worden. Das größere Werkzeug sowie das Spezialwerkzeug sei von der revisionswerbenden Partei am Messestandort zur Verfügung gestellt worden.
19
Zu den Mitbeteiligten zu Ra 2023/0094 und Ra 2023/08/0095 wurde festgestellt, dass diese für die Auf- und Abbautätigkeit eigenes Kleinwerkzeug (bestehend aus Inbus, Stanleymesser bzw. Teppichmesser, Akkuschrauber, Klebeband, Maßstab, Ratschenschlüssel etc.) verwendet hätten. Sie seien im Regelfall selbständig zum Messestandort gekommen, gelegentlich auch gemeinsam mit den Mitarbeitern der revisionswerbenden Partei in einem Firmenauto. Das größere Werkzeug sei ihnen von der revisionswerbenden Partei am Messestandort zur Verfügung gestellt worden.
20
Zur Bezahlung des Mitbeteiligten zu Ra 2023/08/0093 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es lägen für den zu beurteilenden Zeitraum „zwei Rechnungen im Gesamtausmaß von EUR 920,00“ vor. Die Mitbeteiligten zu Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 seien ausschließlich nach Stunden entlohnt worden. Der Lohn habe 20 € pro Stunde betragen (im Fall des Mitbeteiligen zu Ra 2023/08/0095 wurde festgestellt, dass dieser Lohn nach einem näher bezeichneten, diesem Mitbeteiligten zur Last gelegten Vorfall eine Zeit lang nur € 15 pro Stunde betragen habe).
21
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus:
22
Beim Auf- und Abbau von Messeständen liege das gewährleistungstaugliche Werk nicht in den einzelnen manuellen Beiträgen der Mitbeteiligten (der Monteure) beim Auf- bzw. Abbau, selbst wenn ein bestimmter Teilabschnitt errichtet wurde, wie etwa das Verlegen des Bodens, die Errichtung von Rückwänden, oder ein Vitrinenaufbau, sondern im gesamten Messestand, dessen Herstellung die revisionswerbende Partei ihren Kunden schuldete. In einem derart gelagerten Fall seien die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure zu diesem Werk keine in sich geschlossenen Einheiten, sondern hätten den Charakter von Dienstleistungen (Hinweis auf VwGH 18.2.2009, 2007/08/0041; 17.1.1995, 93/08/0092). Es handle sich daher um (laufend) zu erbringende (Dienst)Leistungen von Erwerbstätigen, die letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten. Aus einem solchen Erwerbstätigen werde auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte - wie von der revisionswerbenden Partei vorgebracht - sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt würden (Hinweis u.a. auf VwGH 28.3.2017, Ra 2017/08/0016; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN). Von den Mitbeteiligten sei somit kein gewährleistungstaugliches Werk, sondern „nur“ der Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft sowie ihres Know-How bei den Messestandbauarbeiten bzw. die Mithilfe beim Ein- und Ausladen der erforderlichen Bauteile geschuldet. Für dieses Ergebnis spreche auch die leistungsbezogene Entlohnung nach Stunden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0232).
23
Fallbezogen seien der Tätigkeit somit keine Werkverträge zugrunde gelegen.
24
Zur persönlichen Arbeitspflicht der Mitbeteiligten verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass eine Vertretungsregelung nicht explizit vereinbart gewesen sei; die Mitbeteiligten hätten sich auch nie vertreten lassen. Die revisionswerbende Partei habe somit grundsätzlich damit rechnen können, dass die Auf- bzw. Abbauarbeiten von den Mitbeteiligten durchgeführt werden, nachdem diese zugesagt hätten.
25
Im Weiteren beurteilte das Bundesverwaltungsgericht, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt worden sei. Dafür sei im gegenständlichen Fall wesentlich, dass es sich beim Messestandbau um eine Tätigkeit abseits einer festen Betriebsstätte handle. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe davon aus, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage trete, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen sei, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden müsse. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankomme (Hinweise u.a. auf VwGH 18.8.2015, 2013/08/0121; 21.9.2015, Ra 2015/08/0045; 31.7.2014, 2013/08/0247). Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass den Mitbeteiligten keine konkreten Arbeitsanweisungen erteilt worden seien und auch nicht notwendig gewesen seien, weil diese für den Messestandbau besonders begabt seien, sei zu entgegnen, dass gerade bei für die jeweilige Tätigkeit qualifizierten Personen die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen und Kontrollen häufig durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers substituiert sei (Hinweis auf VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020; 15.5.2013, 2013/08/0051). Dass eine solche gegeben gewesen sei, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sich die Mitbeteiligten innerhalb der Tage und Stunden, in denen sie der revisionswerbenden Partei für die Auf- und Abbautätigkeiten zur Verfügung gestanden seien, an die von dieser vorgegebenen Fertigstellungstermine sowie an deren erstellte Aufbaupläne zu halten und sich in die damit verbundene Aufbauorganisation am Messestandort gemeinsam mit den Mitarbeitern einzuordnen gehabt hätten. So hätten die Mitbeteiligten als einzelne Monteure einer Gruppe von mehreren Monteuren und Mitarbeitern ihre Arbeitskraft zur Fertigstellung des (von der revisionswerbenden Partei auf ihre Rechnung und Gefahr für ihre Kunden aufgebauten) Messestandes eingebracht und dabei Hand in Hand mit den Mitarbeitern der revisionswerbenden Partei gemeinsam bis zur Fertigstellung des Messestandes gearbeitet. Eine Unterscheidung zwischen den Mitbeteiligten und den Mitarbeitern der revisionswerbenden Partei bei der gemeinsamen Errichtung eines Messestandes sei ausschließlich darin gelegen, dass die Mitbeteiligten keine Arbeitskleidung der revisionswerbenden Partei getragen und eigenes Kleinwerkzeug verwendet hätten.
26
Diese Einbindung in die Ablauforganisation (vorgegebener Zeit- und Aufbauplan, Mithilfe bis zur Fertigstellung eines Messestandbaus, Erfüllung von Wünschen der Kunden im Sinne der revisionswerbenden Partei) bedeute, dass die Mitbeteiligten gerade nicht die Möglichkeit gehabt hätten, den Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es etwa für einen freien Dienstvertrag typisch sei (Hinweis auf VwGH 13.12.2017, Ra 2017/08/0130, mwN). Es sei vielmehr eine weitgehende Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation vorgelegen.
27
Zum diesbezüglichen Einwand der revisionswerbenden Partei, sowohl der Messestandort als auch die Fertigstellungstermine seien von den Kunden der revisionswerbenden Partei und nicht von ihr vorgegeben gewesen, sowie dass sich die Kunden für Extrawünsche, Umbauwünsche oder Beschwerden auch an die Monteure direkt vor Ort gewandt hätten, sei festzuhalten, dass sich sowohl die Arbeitszeitgestaltung (Fertigstellung eines Messestandbaus zum entsprechenden Termin) als auch die Rücksichtnahme auf Kundenwünsche an den zeitlichen und inhaltlichen Bedürfnissen der revisionswerbenden Partei orientiert hätten. Die Mitbeteiligten hätten auch nicht selbst Baupläne erstellt oder sich anhand von erstellten Plänen selbst überlegt, welche Teile für den Aufbau erforderlich seien, sondern ausschließlich anhand der vom Geschäftsführer erstellten Messestandpläne und von diesem bereitgestellten Montageteile (in der Mehrheit der Fälle mit Mitarbeitern der revisionswerbenden Partei oder anderen Monteuren gemeinsam) den jeweiligen Messestand aufgebaut. Dass die Mitbeteiligten dabei eigenes Kleinwerkzeug verwendet hätten und im Regelfall selbständig mit dem eigenen PKW zum Messestandort gekommen seien, stehe einem Dienstverhältnis nicht entgegen (Hinweis auf VwGH 19.5.1992, 87/08/0271; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020), zumal die Mitbeteiligten im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft und ihr Know-How disponiert hätten (Hinweis auf VwGH 12.1.2016, Ra 2015/08/0188) und sich auch die gesamte Leistungserbringung an den Bedürfnissen der revisionswerbenden Partei (Fertigstellungstermin) orientiert habe (Hinweis auf VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119).
28
Zusammenfassend ergebe sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigung nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157), dass die Mitbeteiligten die Tätigkeit ausschließlich persönlich erbracht hätten, im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponiert hätten, sowie durch die zeitliche und inhaltliche Orientierung an den Bedürfnissen der revisionswerbenden Partei in deren Ablauforganisation eingebunden und der „stillen Autorität“ der revisionswerbenden Partei unterlegen gewesen seien. Die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten durch die Beschäftigung sei nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet gewesen und es hätten daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG überwogen.Zusammenfassend ergebe sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigung nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157), dass die Mitbeteiligten die Tätigkeit ausschließlich persönlich erbracht hätten, im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponiert hätten, sowie durch die zeitliche und inhaltliche Orientierung an den Bedürfnissen der revisionswerbenden Partei in deren Ablauforganisation eingebunden und der „stillen Autorität“ der revisionswerbenden Partei unterlegen gewesen seien. Die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten durch die Beschäftigung sei nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet gewesen und es hätten daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwogen.
29
Das Bundesverwaltungsgericht ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Mitbeteiligten zu Ra 2023/08/0093, Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 als Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung unterlegen seien.
30
Mit dem zu Ra 2023/08/0096 angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2023 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22. Mai 2017, mit welchem diese der revisionswerbenden Partei gegenüber nachverrechnete Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben hatte, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Diesem Beitragsnachverrechnungsbescheid lagen unter anderem nachverrechnete Beiträge zugrunde, die sich aus der nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht einerseits der drei Mitbeteiligen (in den hg. Revisionsverfahren zu Ra 2023/08/0093 bis 0095) und andererseits einer weiteren Person (des K.K.) ergeben hatten und sich in Summe auf € 48.484,93 zuzüglich von Verzugszinsen beliefen. Aus dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei geht hervor, dass sie sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit näher ausgeführter Begründung gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung gewendet und dazu ein Tatsachenvorbringen sowie entsprechende Beweisanbote erstattet hatte, die das Bundesverwaltungsgericht jedoch unberücksichtigt gelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Beschluss vom 31. Mai 2023 darauf, dass es in den Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien zum Teil abgewiesen und diesen teilweise stattgegeben hat. Hinsichtlich der Mitbeteiligten in den hg. Revisionsverfahren zu Ra 2023/08/0093 bis 0095 sei die „Dienstnehmereigenschaft bejaht“ und hinsichtlich des K.K. (so das Revisionsvorbringen) die „Zuständigkeit der ÖGK verneint“ worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich des K.K. „sich für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Polen als der nach der EU-VO 883/2004 für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständige Mitgliedstaat erweist“.Mit dem zu Ra 2023/08/0096 angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2023 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22. Mai 2017, mit welchem diese der revisionswerbenden Partei gegenüber nachverrechnete Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben hatte, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Diesem Beitragsnachverrechnungsbescheid lagen unter anderem nachverrechnete Beiträge zugrunde, die sich aus der nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht einerseits der drei Mitbeteiligen (in den hg. Revisionsverfahren zu Ra 2023/08/0093 bis 0095) und andererseits einer weiteren Person (des K.K.) ergeben hatten und sich in Summe auf € 48.484,93 zuzüglich von Verzugszinsen beliefen. Aus dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei geht hervor, dass sie sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit näher ausgeführter Begründung gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung gewendet und dazu ein Tatsachenvorbringen sowie entsprechende Beweisanbote erstattet hatte, die das Bundesverwaltungsgericht jedoch unberücksichtigt gelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Beschluss vom 31. Mai 2023 darauf, dass es in den Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien zum Teil abgewiesen und diesen teilweise stattgegeben hat. Hinsichtlich der Mitbeteiligten in den hg. Revisionsverfahren zu Ra 2023/08/0093 bis 0095 sei die „Dienstnehmereigenschaft bejaht“ und hinsichtlich des K.K. (so das Revisionsvorbringen) die „Zuständigkeit der ÖGK verneint“ worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich des K.K. „sich für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Polen als der nach der EU-VO 883 aus 2004, für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständige Mitgliedstaat erweist“.
31
Das Bundesverwaltungsgericht sprach in den angefochtenen Erkenntnissen und im angefochtenen Beschluss jeweils aus, dass die Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht sprach in den angefochtenen Erkenntnissen und im angefochtenen Beschluss jeweils aus, dass die Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
32
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
33
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
34
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
35
In den (jeweils wortgleich ausgeführten) Zulässigkeitsbegründungen ihrer zu Ra 2023/08/0093 bis Ra 2023/08/0095 erhobenen Revisionen tritt die revisionswerbende Partei den angefochtenen Erkenntnissen hinsichtlich der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, dass die Mitbeteiligten in gemäß § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen zur revisionswerbenden Partei gestanden seien, und bringt dazu (zusammengefasst) vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte von Werkverträgen ausgehen müssen, habe unzutreffend eine wirtschaftliche Abhängigkeit bejaht und ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ verneint.In den (jeweils wortgleich ausgeführten) Zulässigkeitsbegründungen ihrer zu Ra 2023/08/0093 bis Ra 2023/08/0095 erhobenen Revisionen tritt die revisionswerbende Partei den angefochtenen Erkenntnissen hinsichtlich der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, dass die Mitbeteiligten in gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen zur revisionswerbenden Partei gestanden seien, und bringt dazu (zusammengefasst) vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte von Werkverträgen ausgehen müssen, habe unzutreffend eine wirtschaftliche Abhängigkeit bejaht und ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ verneint.
36
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. etwa VwGH 30.8.2021, Ra 2021/08/0065, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche , etwa VwGH 30.8.2021, Ra 2021/08/0065, mwN).
37
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts richtet, es seien keine Werkverträge vorgelegen, bringt die revisionswerbende Partei näher vor, die Mitbeteiligten hätten die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, da es sich um „im (mündlichen abgeschlossenen Vertrag) durch den Messebauplan individualisierte und konkretisierte Leistungen gehandelt“ habe, also eine in sich geschlossene Einheit. Es habe sich nicht um eine gattungsmäßig umschriebene Tätigkeit gehandelt, wie sie für Dienstverträge typisch sei. Der Werkvertrag begründe ein Zielschuldverhältnis; die Verpflichtung bestehe darin, die genau umrissene Leistung - Messestandaufbau oder ganz bestimmte Teile eines Messestandes (Elektrik, Tontechnik, Lichttechnik, Bodenplatten, Montage) bis zu einem bestimmten Termin (eben spätestens kurz vor Eröffnung der Messe - Termin oder Fixgeschäft) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung ende das Vertragsverhältnis schon nach Natur oder Zweck im Messebau. Das Interesse der revisionswerbenden Gesellschaft und die Vertragsverpflichtung des Mitbeteiligten seien lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet gewesen. Für den Werkvertrag essenziell sei ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg, der im konkreten Fall darin bestanden habe, nicht nur den Messestand termingerecht fertigzustellen, sondern entsprechend den vor Ort geäußerten Kundenwünschen, aber auch gemäß den übergebenen Bauplänen fertigzustellen. Bei der Abgrenzung komme dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSv. § 539a ASVG besondere Bedeutung zu, was das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen habe (Hinweis auf VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154).Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts richtet, es seien keine Werkverträge vorgelegen, bringt die revisionswerbende Partei näher vor, die Mitbeteiligten hätten die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, da es sich um „im (mündlichen abgeschlossenen Vertrag) durch den Messebauplan individualisierte und konkretisierte Leistungen gehandelt“ habe, also eine in sich geschlossene Einheit. Es habe sich nicht um eine gattungsmäßig umschriebene Tätigkeit gehandelt, wie sie für Dienstverträge typisch sei. Der Werkvertrag begründe ein Zielschuldverhältnis; die Verpflichtung bestehe darin, die genau umrissene Leistung - Messestandaufbau oder ganz bestimmte Teile eines Messestandes (Elektrik, Tontechnik, Lichttechnik, Bodenplatten, Montage) bis zu einem bestimmten Termin (eben spätestens kurz vor Eröffnung der Messe - Termin oder Fixgeschäft) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung ende das Vertragsverhältnis schon nach Natur oder Zweck im Messebau. Das Interesse der revisionswerbenden Gesellschaft und die Vertragsverpflichtung des Mitbeteiligten seien lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet gewesen. Für den Werkvertrag essenziell sei ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg, der im konkreten Fall darin bestanden habe, nicht nur den Messestand termingerecht fertigzustellen, sondern entsprechend den vor Ort geäußerten Kundenwünschen, aber auch gemäß den übergebenen Bauplänen fertigzustellen. Bei der Abgrenzung komme dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSv. Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu, was das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen habe (Hinweis auf VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154).
38
Das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen lässt in diesem Zusammenhang die der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Feststellungen außer Acht. Darunter findet sich etwa die Feststellung, dass „[i]m Regelfall ... ein Messestand von mehreren Personen auf- und abgebaut“ werde, dass „Messestände, die von einer einzigen Person aufgebaut werden können, ... im Betrieb der [Revisionswerberin] die Ausnahme“ seien, dass die Messestände vom Geschäftsführer der Revisionswerberin im Einvernehmen mit den Kunden geplant worden seien, der Geschäftsführer dazu die Baupläne und Materiallisten erstellt, das benötigte nicht lagernde Material eingekauft habe und der alleinige Ansprechpartner der Kunden im Fall von größeren Änderungswünschen oder Sonderwünschen gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer oder der Vorarbeiter vorab oder vor Ort mit den Mitarbeitern eingeteilt habe, „welche konkrete Tätigkeit durchzuführen war“, dass die Beauftragung der Mitbeteiligten jeweils „mündlich für mehrere Tage“ erfolgt sei und deren Tätigkeit in der „Mithilfe beim Aufbau eines Standes, gemeinsam mit Mitarbeitern und anderen Monteuren“ bestanden habe. In den zu Ra 2023/08/0094 und Ra 2023/08/0095 angefochtenen Erkenntnissen wurde zudem eine Entlohnung der betreffenden Mitbeteiligten nach geleisteten Stunden festgestellt. Mit der bloß pauschal erhobenen Behauptung, dass die Verpflichtung der Mitbeteiligten darin bestanden habe, „eine genau umrissene Leistung - Messestandaufbau oder ganz bestimmte Teile des Messestandes (Elektrik, Tontechnik, Lichttechnik, Bodenplatten, Montage) bis zu einem bestimmten Termin (eben spätestens kurz vor Eröffnung der Messe - Termin- oder Fixgeschäft) zu erbringen“, entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen zum einen von den dargelegten Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts und vermag zum anderen auch in rechtlicher Hinsicht nicht aufzuzeigen, dass die auf diese Feststellungen aufbauende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass von den Mitbeteiligten „kein gewährleistungstaugliches Werk“, sondern „nur“ der Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft sowie ihres Know-Hows bei den Messestandbauarbeiten bzw. der Mithilfe beim Ein- und Ausladen der erforderlichen Bauteile geschuldet gewesen und daher Dienstverträge vorgelegen seien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
39
Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2019/08/0003, 0004, mwN).Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2019/08/0003, 0004, mwN).
40
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angefochtenen Erkenntnissen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf Grundlage eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und nach mündlicher Verhandlung beurteilt und bejaht. Dazu, dass den Mitbeteiligten gegenüber der revisionswerbenden Partei kein (die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes) „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zugekommen sei, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich aus seinen Feststellungen ergeben habe, dass eine Vertretungsregelung nicht explizit vereinbart gewesen sei, sich die Mitbeteiligten auch nie vertreten hätten lassen, und die revisionswerbende Partei somit grundsätzlich damit rechnen habe können, dass die Auf- bzw. Abbauarbeiten von den Mitbeteiligten durchgeführt würden, nachdem sie zugesagt hätten. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen dazu ausführt, dass die Mitbeteiligten berechtigt gewesen seien, „jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen Vertreter zur Erfüllung der von [ihnen] übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft heranzuziehen“ und die revisionswerbende Partei „nicht darauf bauen und entsprechend disponieren [habe können], dass genau der Mitbeteiligte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ... zur Verfügung stehen werde“ bzw. „eine Substitution ... jederzeit möglich und im Messebau auch üblich“ gewesen sei, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, dass die dazu vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre (dazu, dass ein Zulässigkeitsvorbringen, das auf Annahmen aufbaut, die sich vom festgestellten Sachverhalt entfernen, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzeigt vgl. z.B. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/08/0027, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angefochtenen Erkenntnissen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf Grundlage eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und nach mündlicher Verhandlung beurteilt und bejaht. Dazu, dass den Mitbeteiligten gegenüber der revisionswerbenden Partei kein (die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes) „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zugekommen sei, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich aus seinen Feststellungen ergeben habe, dass eine Vertretungsregelung nicht explizit vereinbart gewesen sei, sich die Mitbeteiligten auch nie vertreten hätten lassen, und die revisionswerbende Partei somit grundsätzlich damit rechnen habe können, dass die Auf- bzw. Abbauarbeiten von den Mitbeteiligten durchgeführt würden, nachdem sie zugesagt hätten. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen dazu ausführt, dass die Mitbeteiligten berechtigt gewesen seien, „jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen Vertreter zur Erfüllung der von [ihnen] übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft heranzuziehen“ und die revisionswerbende Partei „nicht darauf bauen und entsprechend disponieren [habe können], dass genau der Mitbeteiligte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ... zur Verfügung stehen werde“ bzw. „eine Substitution ... jederzeit möglich und im Messebau auch üblich“ gewesen sei, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, dass die dazu vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre (dazu, dass ein Zulässigkeitsvorbringen, das auf Annahmen aufbaut, die sich vom festgestellten Sachverhalt entfernen, eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufzeigt vergleiche , z.B. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/08/0027, mwN).
41
Es trifft auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit - wie es die revisionswerbende Partei in ihrer Zulässigkeitsbegründung unterstellt - auf Grundlage der bezahlten Entgelte von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen sei, dabei „Ursache und Wirkung verwechselt“ habe und „unter Außerachtlassung“ von (in der Zulässigkeitsbegründung nicht genannten) „sonstigen Umständen“ eine wirtschaftliche Abhängigkeit „gefolgert“ und diese „zur persönlichen Abhängigkeit“ umgemünzt habe. Vielmehr geht aus der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - davon ausging, dass „wirtschaftliche Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG ... nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes“, gleichgesetzt werden darf, sondern „vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel“ findet und deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (Hinweise auf VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).Es trifft auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit - wie es die revisionswerbende Partei in ihrer Zulässigkeitsbegründung unterstellt - auf Grundlage der bezahlten Entgelte von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen sei, dabei „Ursache und Wirkung verwechselt“ habe und „unter Außerachtlassung“ von (in der Zulässigkeitsbegründung nicht genannten) „sonstigen Umständen“ eine wirtschaftliche Abhängigkeit „gefolgert“ und diese „zur persönlichen Abhängigkeit“ umgemünzt habe. Vielmehr geht aus der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - davon ausging, dass „wirtschaftliche Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ... nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes“, gleichgesetzt werden darf, sondern „vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel“ findet und deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (Hinweise auf VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).
42
Die zu Ra 2023/08/0096 erhobene Revision richtet sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses den Bescheid über die Beitragsnachverrechnung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies.Die zu Ra 2023/08/0096 erhobene Revision richtet sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses den Bescheid über die Beitragsnachverrechnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies.
43
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, wenn sich das vom Verwaltungsgericht erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 4.3.2024, Ra 2024/08/0007).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, wenn sich das vom Verwaltungsgericht erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 4.3.2024, Ra 2024/08/0007).
44
Die revisionswerbende Partei macht in diesem Zusammenhang zum einen zusammengefasst geltend, dass eine Beitragsnachverrechnung hinsichtlich des K.K. durch die belangte Behörde schon deshalb ausgeschlossen sei, weil dieser „die sozialversicherungsrechtliche Kompetenz gemäß der VO (EG) 883/2004“ fehle, zur „Festsetzung einer (allfälligen) Beitragsschuld ... allein die polnische Sozialversicherungsbehörde nach polnischem Sozialversicherungsrecht berufen“ sei und insoweit der Sachverhalt geklärt und „die (österreichische) Beitragsschuld“ mit „Null“ festzusetzen gewesen wäre. Des Weiteren macht die revisionswerbende Partei bezüglich der von der belangten Behörde veranschlagten Beitragshöhe Ermittlungsmängel geltend und erhebt den Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe ein (näher dargelegtes) zur Beitragshöhe erstattetes Vorbringen und Beweisanbot unberücksichtigt gelassen.
45
Ermittlungsmängel sprechen vor dem Hintergrund der zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangenen Rechtsprechung aber nicht gegen die Vertretbarkeit des auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Vorgehens des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist auch unzutreffend, dass die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheids über die Beitragspflicht unzuständig gewesen wäre. Dass K.K. nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterlag, stand - wie die revisionswerbende Partei selbst vorbringt - ohnehin bereits infolge des im Verfahren über die Versicherungspflicht dieser Person ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig fest und hat in dem aufgrund des angefochtenen Beschlusses fortgesetzten Verfahren bei der Höhe der nachverrechneten Beiträge Berücksichtigung zu finden. Dass es unvertretbar gewesen wäre, in Ansehung der Beitragsnachverrechnung keine Trennung vorzunehmen, sondern gesamthaft mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Ermittlungsmängel sprechen vor dem Hintergrund der zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangenen Rechtsprechung aber nicht gegen die Vertretbarkeit des auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Vorgehens des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist auch unzutreffend, dass die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheids über die Beitragspflicht unzuständig gewesen wäre. Dass K.K. nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterlag, stand - wie die revisionswerbende Partei selbst vorbringt - ohnehin bereits infolge des im Verfahren über die Versicherungspflicht dieser Person ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig fest und hat in dem aufgrund des angefochtenen Beschlusses fortgesetzten Verfahren bei der Höhe der nachverrechneten Beiträge Berücksichtigung zu finden. Dass es unvertretbar gewesen wäre, in Ansehung der Beitragsnachverrechnung keine Trennung vorzunehmen, sondern gesamthaft mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
46
In den Revisionen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den Revisionen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080093.L00

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten