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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0332 B 20. November 2020 RS 1 (Hier wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen.)Stammrechtssatz
Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100108.L01Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026