1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines näher bezeichneten Wasserkraftwerkes zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines näher bezeichneten Wasserkraftwerkes zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „IV. REVISIONSPUNKTE [§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG]“ vorgebracht, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren sich durch Art. 16 der Richtlinie 2023/2413 (RL RED III), § 51 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und § 3 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 iVm § 28 VwGVG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Ihr Antrag sei weder von der revisionswerbenden Partei zu verbessern noch von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „IV. REVISIONSPUNKTE [§ 28 Absatz eins, Ziffer 4, VwGG]“ vorgebracht, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren sich durch Artikel 16, der Richtlinie 2023/2413 (RL RED römisch drei), Paragraph 51, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und Paragraph 3, Absatz 6, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in Verbindung mit , Paragraph 28, VwGVG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Ihr Antrag sei weder von der revisionswerbenden Partei zu verbessern noch von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0172 bis 0173, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0172 bis 0173, mwN).
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Das Verwaltungsgericht nahm mit der Zurückweisung des Antrages der revisionswerbenden Partei eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung des Antrages der revisionswerbenden Partei, in Betracht (vgl. erneut VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0172 bis 0173, mwN).Das Verwaltungsgericht nahm mit der Zurückweisung des Antrages der revisionswerbenden Partei eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung des Antrages der revisionswerbenden Partei, in Betracht vergleiche , erneut VwGH 16.1.2026, Ra 2025/10/0172 bis 0173, mwN).
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Dieses Recht ist allerdings von den von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich bezeichneten, oben (Rz 2) wiedergegebenen Revisionspunkten nicht erfasst. In anderen Rechten - insbesondere in den in der Revision genannten Rechten - konnte die revisionswerbende Partei durch die bekämpfte Entscheidung dagegen nicht verletzt sein.
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Mit den unter der Überschrift der Revisionspunkte gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde aufgetragenen Verbesserung des verfahrensleitenden Antrages und der Zurückweisung dieses Antrages wird keine Verletzung der revisionswerbenden Partei in subjektiven Rechten geltend gemacht, sondern wird ein zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) gehörendes Vorbringen erstattet.Mit den unter der Überschrift der Revisionspunkte gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde aufgetragenen Verbesserung des verfahrensleitenden Antrages und der Zurückweisung dieses Antrages wird keine Verletzung der revisionswerbenden Partei in subjektiven Rechten geltend gemacht, sondern wird ein zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) gehörendes Vorbringen erstattet.
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Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2026