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Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 26. Juni 2025 wurde das Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten vom 18. März 2025 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und dieser Antrag auf der Grundlage der §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 26. Juni 2025 wurde das Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten vom 18. März 2025 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 69, Absatz eins, und 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und dieser Antrag auf der Grundlage der Paragraphen 10, 21, Absatz 2, und 22 Absatz 2, Waffengesetz 1996 abgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei.
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Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 16. März 2026 zugestellt.
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Am 29. April 2026 brachte die belangte Behörde die vorliegende außerordentliche Amtsrevision (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.Am 29. April 2026 brachte die belangte Behörde die vorliegende außerordentliche Amtsrevision (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
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Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2026 wurde der belangten Behörde die sich aus den Akten ergebende Verspätung ihrer Revision vorgehalten. Sie hat sich dazu innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist nicht geäußert.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Die Frist zu Erhebung einer Revision beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt nach Z 2 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn - wie vorliegend - das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Ausgehend vom unbestrittenen Zustellzeitpunkt am 16. März 2026 endete die Revisionsfrist daher am 27. April 2026. Die erst am 29. April 2026 beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich damit als verspätet.Die Frist zu Erhebung einer Revision beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen und beginnt nach Ziffer 2, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG dann, wenn - wie vorliegend - das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Ausgehend vom unbestrittenen Zustellzeitpunkt am 16. März 2026 endete die Revisionsfrist daher am 27. April 2026. Die erst am 29. April 2026 beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich damit als verspätet.
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Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2026