RS Vwgh 2026/6/12 Ra 2025/13/0142

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Veröffentlicht am 12.06.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/15/0083 E 17. August 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem

Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an,

ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den

Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße

Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung

wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht

letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des

Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd

§ 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189;

E 21.10.1989, 92/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130142.L02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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