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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/15/0083 E 17. August 1994 RS 1Stammrechtssatz
Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem
Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an,
ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den
Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße
Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung
wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht
letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des
Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd
§ 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189;
E 21.10.1989, 92/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130142.L02Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026