RS Vwgh 2026/6/15 Ra 2026/08/0009

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/08/0011 B 15.06.2026

Rechtssatz

Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Eine Entscheidung eines VwG, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, kann vom Beschwerdeführer daher nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Eine Entscheidung eines VwG, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, kann vom Beschwerdeführer daher nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein vergleiche VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080009.L03

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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