Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe können in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung der Entscheidung entfaltet nur in besonderen im Gesetz genannten Fällen (Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG, Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG, Entscheidungen über Säumnisbeschwerden nach § 28 Abs. 7 VwGVG) bestimmte Bindungswirkungen (vgl. näher etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2026/04/0020, mwN).Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe können in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung der Entscheidung entfaltet nur in besonderen im Gesetz genannten Fällen (Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG, Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes nach Paragraph 28, Absatz 5 und 6 VwGVG, Entscheidungen über Säumnisbeschwerden nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG) bestimmte Bindungswirkungen vergleiche näher etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2026/04/0020, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080009.L02Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026