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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Beachte
Rechtssatz
Nach der unmissverständlichen Anordnung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist (u.a.) im Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg. cit. diese Entscheidung "mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden." Ist aber die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rsp. des VwGH ergangen wäre (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).Nach der unmissverständlichen Anordnung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist (u.a.) im Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg. cit. diese Entscheidung "mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden." Ist aber die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rsp. des VwGH ergangen wäre (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170061.L01Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026