1
Die Revisionswerberinnen sind Staatsangehörige Georgiens. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin, die 2015 in Österreich geboren wurde.
2
Am TT.MM.2008 war die weitere Tochter T* der Erstrevisionswerberin und Schwester der Zweitrevisionswerberin (in der Folge kurz: T*), die nicht Partei des Revisionsverfahrens ist, ebenfalls in Österreich geboren worden.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. September 2023 wurde - u.a. und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - der Antrag der beiden Revisionswerberinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Revisionswerberinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. September 2023 wurde - u.a. und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - der Antrag der beiden Revisionswerberinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Revisionswerberinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
4
Mit Erkenntnis vom 28. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - „die Beschwerden [...] als unbegründet ab“ und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 28. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - „die Beschwerden [...] als unbegründet ab“ und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2024, Ra 2024/17/0049 bis 0050, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zum bisherigen Verfahrensgeschehen sowie zur Vorgeschichte des nunmehrigen Revisionsfalls wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2024, Ra 2024/17/0049 bis 0050, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zum bisherigen Verfahrensgeschehen sowie zur Vorgeschichte des nunmehrigen Revisionsfalls wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.
6
Mit dem vorliegend mit Revision angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis vom 16. September 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden im zweiten Rechtsgang - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - neuerlich als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem vorliegend mit Revision angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis vom 16. September 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden im zweiten Rechtsgang - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - neuerlich als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Revisionswerberinnen würden über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Die Revisionswerberinnen würden sich seit 30. August 2022 wieder in Österreich aufhalten. Die Zweitrevisionswerberin wohne mit der Erstrevisionswerberin im gemeinsamen Haushalt. Innerhalb der Familie erfolge die Kommunikation in deutscher und georgischer Sprache. Im Bundesgebiet halte sich die zweite Tochter der Erstrevisionswerberin T* auf und diese verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Schüler“. Sie wohne bei einer Gastfamilie. Die Erstrevisionswerberin habe insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sei. Drei von der Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertretung für die Zweitrevisionswerberin gestellte Anträge auf internationalen Schutz seien rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen worden. Die Erstrevisionswerberin lebe vom Vater der Zweitrevisionswerberin getrennt, dieser lebe in Georgien. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien touristischen Aufenthaltes befänden sich die Revisionswerberinnen seit dem 29. November 2022 rechtswidrig im Bundesgebiet.
8
Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, es wäre den Revisionswerberinnen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich, mit ihrer in Österreich lebenden Tochter bzw. älteren Schwester T* technisch zu kommunizieren, weil die Revisionswerberinnen vor ihrer (gemeint: erneuten) Einreise in das Bundesgebiet mit ihr regelmäßig Kontakt gehalten hätten.
9
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 3822-3823/2024-10, lehnte der VfGH - soweit für das Revisionsverfahren relevant - die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend u.a. Folgendes aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falls davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).“„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falls davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche , VfSlg. 19.086 aus 2010,).“
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Über nachträglichen Antrag trat der VfGH die Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2025, E 3822-3823/2024-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Über nachträglichen Antrag trat der VfGH die Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2025, E 3822-3823/2024-12, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Sodann erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend macht, es sei zu klären, welche Rechtsfolgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einem „danach geführten Verfahren zu[r] Erteilung von Aufenthaltstiteln“ habe, zeigt sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG bereits deshalb nicht auf, weil die Revision nicht nachvollziehbar darlegt, warum es sich dabei um eine relevante (Vor-)Frage für die im Revisionsfall getätigten Absprüche über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 handle. Dass insoweit eine Bindung im vorliegenden Verfahren bestünde, ist auch nicht erkennbar.Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend macht, es sei zu klären, welche Rechtsfolgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einem „danach geführten Verfahren zu[r] Erteilung von Aufenthaltstiteln“ habe, zeigt sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG bereits deshalb nicht auf, weil die Revision nicht nachvollziehbar darlegt, warum es sich dabei um eine relevante (Vor-)Frage für die im Revisionsfall getätigten Absprüche über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 handle. Dass insoweit eine Bindung im vorliegenden Verfahren bestünde, ist auch nicht erkennbar. 16
Soweit die Revisionswerberinnen die Zulässigkeit der Revision insofern auch mit „Ansprüchen des 8. Hauptstücks des B-VG“ begründen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0268, mwN).Soweit die Revisionswerberinnen die Zulässigkeit der Revision insofern auch mit „Ansprüchen des 8. Hauptstücks des B-VG“ begründen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0268, mwN). 17
Mit der weiters formulierten Zulässigkeitsfrage, „ob eine neue Rückkehrentscheidung zulässig ist, wenn die auf Grundlage einer älteren Rückkehrentscheidung vollzogene Abschiebung für rechtswidrig erklärt wurde,“ zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Denn nach der unmissverständlichen Anordnung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist (u.a.) im Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg. cit. diese Entscheidung „mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Auf diese Norm gehen die Revisionswerberinnen nicht ein. Ist aber die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093, mwN; zum Regelungsgegenstand von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vgl. aber insbesondere VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280 [Rn. 12: „im Gesetz ([...]) so vorgesehen“]).Mit der weiters formulierten Zulässigkeitsfrage, „ob eine neue Rückkehrentscheidung zulässig ist, wenn die auf Grundlage einer älteren Rückkehrentscheidung vollzogene Abschiebung für rechtswidrig erklärt wurde,“ zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Denn nach der unmissverständlichen Anordnung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist (u.a.) im Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg. cit. diese Entscheidung „mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Auf diese Norm gehen die Revisionswerberinnen nicht ein. Ist aber die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093, mwN; zum Regelungsgegenstand von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche , aber insbesondere VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280 [Rn. 12: „im Gesetz ([...]) so vorgesehen“]). 18
Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2020/17/0023, mwN).Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2020/17/0023, mwN). 19
Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN).Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN).
20
Im Übrigen muss für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa nochmals VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen nicht; dass das Verwaltungsgericht solche tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt, mag das Verwaltungsgericht auch teilweise dislozierte, jedoch entsprechend zuordenbare und durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Feststellungen getroffen haben.Im Übrigen muss für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , etwa nochmals VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen nicht; dass das Verwaltungsgericht solche tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt, mag das Verwaltungsgericht auch teilweise dislozierte, jedoch entsprechend zuordenbare und durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Feststellungen getroffen haben.
21
Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die bei Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts.Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die bei Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. 22
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 3.4.2026, Ra 2026/17/0011, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 3.4.2026, Ra 2026/17/0011, mwN). 23
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. erneut VwGH 3.4.2026, Ra 2026/17/0011, mwN).Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , erneut VwGH 3.4.2026, Ra 2026/17/0011, mwN). 24
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173, mwN).Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173, mwN).
25
Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche , VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).
26
Nach dieser Rechtsprechung sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216, mwN).Nach dieser Rechtsprechung sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche , VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216, mwN). 27
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während seines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war vergleiche , VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). 28
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche , VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN). 29
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche , erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). 30
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche , etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
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Die Revisionswerberinnen begründen den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Verwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung insbesondere mit der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, dem Ausmaß ihrer Integration und der Bindung zu T*. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der vorzitierten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, hatte das Verwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte in seine Beurteilung einbezogen. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung die für einen Verbleib der Revisionswerberinnen im Bundesgebiet sprechenden Umstände, wie insbesondere die Dauer des bei der Zweitrevisionswerberin zehn Jahre noch nicht, bei der Erstrevisionswerberin hingegen schon übersteigenden Aufenthaltes in Österreich.
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Das Verwaltungsgericht konnte aber auch darauf Bedacht nehmen, dass sich Verwandte, und zwar insbesondere der Vater der Zweitrevisionswerberin, die Mutter der Erstrevisionswerberin sowie Tanten und Onkel der Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat aufhalten würden. Es berücksichtigte auch, dass die Mutter der Erstrevisionswerberin bzw. Großmutter der Zweitrevisionswerberin zwar als Volksschullehrerin pensioniert sei, aber im Herkunftsstaat immer noch unterrichte. Weiters bezog es - erkennbar sowohl die Situation der Revisionswerberinnen als auch jene der T* berücksichtigend - in seine Abwägung ein, dass T* lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge und sie bei einer Gastfamilie wohne, kein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestehe und zu ihr der Kontakt im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne. Das Verwaltungsgericht nahm in seinen Erwägungen weiters in den Blick, dass ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie jeweils nicht bestehe. Der Erstrevisionswerberin lastete es die wiederholt erfolgte unberechtigte Asylantragstellung, die Täuschung über ihre Identität im Asylverfahren, die Missachtung der Visaverpflichtungen, sowie die Verletzung melderechtlicher und fremdenrechtlicher Vorschriften an.Das Verwaltungsgericht konnte aber auch darauf Bedacht nehmen, dass sich Verwandte, und zwar insbesondere der Vater der Zweitrevisionswerberin, die Mutter der Erstrevisionswerberin sowie Tanten und Onkel der Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat aufhalten würden. Es berücksichtigte auch, dass die Mutter der Erstrevisionswerberin bzw. Großmutter der Zweitrevisionswerberin zwar als Volksschullehrerin pensioniert sei, aber im Herkunftsstaat immer noch unterrichte. Weiters bezog es - erkennbar sowohl die Situation der Revisionswerberinnen als auch jene der T* berücksichtigend - in seine Abwägung ein, dass T* lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel „Schüler“ gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge und sie bei einer Gastfamilie wohne, kein gemeinsamer Haushalt mit ihr bestehe und zu ihr der Kontakt im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne. Das Verwaltungsgericht nahm in seinen Erwägungen weiters in den Blick, dass ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie jeweils nicht bestehe. Der Erstrevisionswerberin lastete es die wiederholt erfolgte unberechtigte Asylantragstellung, die Täuschung über ihre Identität im Asylverfahren, die Missachtung der Visaverpflichtungen, sowie die Verletzung melderechtlicher und fremdenrechtlicher Vorschriften an.
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In diesem Zusammenhang setzte sich das Verwaltungsgericht fallbezogen auch ausreichend mit dem Kindeswohl auseinander: Die Zweitrevisionswerberin, die in Österreich die Schule besuche, spreche Deutsch und Georgisch. Die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Zweitrevisionswerberin sei durch die Erstrevisionswerberin sichergestellt. Eine angemessene Schulbildung für die Zweitrevisionswerberin sei im Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der Nachholung von Schreib- und Lesekompetenzen in der georgischen Sprache - jedenfalls gewährleistet.
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Insbesondere bezog das Verwaltungsgericht in die von ihm vorgenommene Interessenabwägung auch ein, dass beide Revisionswerberinnen ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren hätten können und sie nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet am 30. August 2022 zuletzt seit dem 29. November 2022 wiederum beharrlich ihre gesetzliche Obliegenheit ignoriert hätten, das Bundesgebiet zu verlassen. Zu Recht wurde - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auch davon ausgegangen, dass sich die Zweitrevisionswerberin insoweit das (Fehl-)Verhalten der Erstrevisionswerberin in objektiver Weise zurechnen lassen müsse (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN).Insbesondere bezog das Verwaltungsgericht in die von ihm vorgenommene Interessenabwägung auch ein, dass beide Revisionswerberinnen ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren hätten können und sie nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet am 30. August 2022 zuletzt seit dem 29. November 2022 wiederum beharrlich ihre gesetzliche Obliegenheit ignoriert hätten, das Bundesgebiet zu verlassen. Zu Recht wurde - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auch davon ausgegangen, dass sich die Zweitrevisionswerberin insoweit das (Fehl-)Verhalten der Erstrevisionswerberin in objektiver Weise zurechnen lassen müsse vergleiche , etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN). 35
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2026