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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3431/78 E 28. Jänner 1980 VwSlg 5456 F/1980 RS 1Stammrechtssatz
Die Anordnung, daß das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabebehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, stellt eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht bedeutet, daß eine Verwertung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150041.L03Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026