TE Vwgh Beschluss 2026/6/17 Ro 2026/09/0021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/09/0022
Ro 2026/09/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision 1. des A B sowie 2. der C D und 3. der E B, vertreten durch Ignaz Mairitsch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. April 2026, KLVwG-704-705/4/2026, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichts Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Die Revisionswerber sind der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber sowie an die Drittrevisionswerberin am 20. Mai 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 21. Mai 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.Die Revisionswerber sind der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber sowie an die Drittrevisionswerberin am 20. Mai 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 21. Mai 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
2
Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.Dies gilt gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
3
Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).

Wien, am 17. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090021.J00

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten