TE Vwgh Beschluss 2026/6/17 Ra 2026/04/0064

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Veröffentlicht am 17.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
StGB §44 Abs2
VwRallg
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. StGB § 44 heute
  2. StGB § 44 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StGB § 44 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der T GmbH, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. März 2026, Zl. LVwG-2026/40/0419-2, betreffend die Feststellung der Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes sowie die Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Die Revisionswerberin meldete am 2. Februar 2026 das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ an einem bestimmt bezeichneten Standort an. Gleichzeitig wurde erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen hinsichtlich aller Personen mit maßgebendem Einfluss, vorliege. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war zu diesem Zeitpunkt Herr E.S.
2
Den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge scheint im Strafregisterauszug des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin eine rechtskräftige Bestrafung nach § 3g VerbotsG 1947 durch das Landesgericht Salzburg vom 23. August 2022 zur Zahl 52 Hv 67/2022y auf, wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt wurde.Den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge scheint im Strafregisterauszug des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 durch das Landesgericht Salzburg vom 23. August 2022 zur Zahl 52 Hv 67/2022y auf, wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt wurde.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2026, mit welchem festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin die Voraussetzungen zur Ausübung des obgenannten Gewerbes nicht erfüllt und zugleich die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2026, mit welchem festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin die Voraussetzungen zur Ausübung des obgenannten Gewerbes nicht erfüllt und zugleich die Ausübung dieses Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht ausgehend von der unstrittigen Feststellung betreffend die oben erwähnte Verurteilung begründend aus, dass diese Verurteilung noch nicht getilgt und der angefochtene Bescheid daher zu Recht ergangen sei. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung habe die belangte Behörde lediglich zu prüfen, ob Gewerbeausschließungsgründe vorliegen. Dies sei zu Recht seitens der belangten Behörde bejaht worden. Eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung sei im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht anzustellen.
5
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
6
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass mit oben erwähntem Urteil des Landesgerichts Salzburg gemäß § 44 Abs. 2 StGB ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bedingt nachgesehen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weiche von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, da nicht erörtert und begründet worden sei, weshalb das Verwaltungsgericht zu einer vom Strafgericht abweichenden negativen Prognose gelangt sei. Dies habe eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Darüber hinaus sei trotz entsprechenden Antrags keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass mit oben erwähntem Urteil des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bedingt nachgesehen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weiche von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, da nicht erörtert und begründet worden sei, weshalb das Verwaltungsgericht zu einer vom Strafgericht abweichenden negativen Prognose gelangt sei. Dies habe eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Darüber hinaus sei trotz entsprechenden Antrags keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
10
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 lediglich auf Antrag erteilt werden kann und sohin eine amtswegige Wahrnehmung nicht möglich ist (vgl. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142, mwN). Ein derartiger Antrag wurde jedoch fallbezogen nicht gestellt.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 lediglich auf Antrag erteilt werden kann und sohin eine amtswegige Wahrnehmung nicht möglich ist vergleiche , VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142, mwN). Ein derartiger Antrag wurde jedoch fallbezogen nicht gestellt.
11
Ebenfalls durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass eine Bindung der Gewerbebehörde an die durch das Landesgericht Salzburg ausgesprochene Nachsicht nach § 44 Abs. 2 StGB nicht besteht (vgl. VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, und VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0127).Ebenfalls durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass eine Bindung der Gewerbebehörde an die durch das Landesgericht Salzburg ausgesprochene Nachsicht nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB nicht besteht vergleiche VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, und VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0127).
12
Der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens (anders als bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 und bei der Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist und eine Prognose des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, VwGH 22.4.2010, 2006/04/0069).Der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens (anders als bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins und bei der Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist und eine Prognose des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person nicht vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, VwGH 22.4.2010, 2006/04/0069).
13
Überdies kann das Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen feststeht (vgl. VwGH17.12.2025, Ra 2024/03/0127, Rn. 15, mwN).Überdies kann das Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen feststeht vergleiche , VwGH17.12.2025, Ra 2024/03/0127, Rn. 15, mwN).

Vor diesem Hintergrund hätte - entgegen der in dieser Hinsicht primär auf das Erfordernis ergänzender Ermittlungen zu § 26 GewO 1994 gestützten Revision - auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lassen. Im Revisionsfall waren somit ausschließlich Rechtsfragen strittig, jedoch nicht der relevante und in den entscheidungswesentlichen Punkten aktenkundige Sachverhalt. Im Verfahren waren zudem ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Beantwortung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 VwGVG abgewichen wäre (vgl. z.B. VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).Vor diesem Hintergrund hätte - entgegen der in dieser Hinsicht primär auf das Erfordernis ergänzender Ermittlungen zu Paragraph 26, GewO 1994 gestützten Revision - auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten lassen. Im Revisionsfall waren somit ausschließlich Rechtsfragen strittig, jedoch nicht der relevante und in den entscheidungswesentlichen Punkten aktenkundige Sachverhalt. Im Verfahren waren zudem ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Beantwortung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgewichen wäre vergleiche , z.B. VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).

14
4.2. Die vom Revisionswerber als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen sind sohin durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Ebensowenig zeigt die Revision - von dieser Rechtsprechung ausgehend - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Hinblick auf einen Verfahrensmangel auf.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040064.L00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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