Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der G A, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2025, W161 2313950-1/4E, betreffend Einreisetitel nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der G A, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2025, W161 2313950-1/4E, betreffend Einreisetitel nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 17. Juni 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190328.L00Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026