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L50009 Pflichtschule allgemeinbildend WienNorm
SchPflG 1962 §5 Abs1Rechtssatz
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das VwG die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gestützt auf § 5 Abs. 1 SchPflG iVm § 46 Abs. 2 WrSchG einer bestimmten Volksschule zugewiesen. Aus diesen Rechtsgrundlagen geht hervor, dass dem Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Mitbestimmung der damit vorgenommenen Schulzuweisung nicht zukommt.Mit der angefochtenen Entscheidung hat das VwG die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gestützt auf Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG einer bestimmten Volksschule zugewiesen. Aus diesen Rechtsgrundlagen geht hervor, dass dem Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Mitbestimmung der damit vorgenommenen Schulzuweisung nicht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100047.L01Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026