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1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien - soweit für den Revisionsfall von Interesse - (durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. eines Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 2023) die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) iVm § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG) einer bestimmten Volksschule im 18. Wiener Gemeindebezirk zu, wobei es die Revision an Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien - soweit für den Revisionsfall von Interesse - (durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins. eines Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 2023) die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wiener Schulgesetz (WrSchG) einer bestimmten Volksschule im 18. Wiener Gemeindebezirk zu, wobei es die Revision an Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling als Pflegschaftsgericht vom 27. November 2023 sei - „sofort verbindlich und vollstreckbar“ - die „Obsorge im Bereich schulische Angelegenheiten samt der damit verbundenen rechtlichen Vertretung“ für das schulpflichtige Kind vorläufig dessen Mutter „zur Gänze alleine übertragen“ worden. „Schon allein“ deshalb komme ein „subjektives Recht“ des Revisionswerbers auf Abänderung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Schulzuweisung nicht in Betracht.
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1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
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2. Der Revisionswerber macht unter „4. Revisionspunkt“ geltend, er sei durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf (Mit-)Bestimmung einer geeigneten Schule für seine Tochter verletzt“ worden.
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2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.12.2022, Ra 2022/10/0176; 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 7.12.2022, Ra 2022/10/0176; 24.10.2024, Ra 2024/10/0140, jeweils mwN).
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2.2. Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gestützt auf § 5 Abs. 1 SchPflG iVm § 46 Abs. 2 WrSchG einer bestimmten Volksschule zugewiesen.2.2. Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gestützt auf Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG einer bestimmten Volksschule zugewiesen.
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Gemäß § 46 Abs. 2 WrSchG hat die Bildungsdirektion „im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen“. Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht „durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen“.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG hat die Bildungsdirektion „im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen“. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht „durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen“.
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Bereits aus den Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung geht somit hervor, dass dem Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Mitbestimmung der damit vorgenommenen Schulzuweisung nicht zukommt.
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3. Da der Revisionswerber somit durch die angefochtene Entscheidung in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein konnte, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.3. Da der Revisionswerber somit durch die angefochtene Entscheidung in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein konnte, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juni 2026