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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0225 E 16. Dezember 2021 RS 1Stammrechtssatz
§ 101 Abs. 1 lit. a KFG stellt nicht auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich ab, sondern auf die Überschreitung der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300).Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG stellt nicht auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich ab, sondern auf die Überschreitung der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020114.L01Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026