Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0030 B 27. April 2017 RS 3Stammrechtssatz
Die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung als Zulassungsgrund versagt schon deshalb, weil dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird (vgl. E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056).Die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung als Zulassungsgrund versagt schon deshalb, weil dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird vergleiche E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120156.L01Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026