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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0006 B 8. August 2018 RS 1 (hier: Land Tirol)Stammrechtssatz
Die Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056).Die Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040006.J03Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026