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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §39Rechtssatz
Das VwG hat eine mangelhafte Bezeichnung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch eine insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfs richtigzustellen, wodurch weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache stattfindet (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028, Rn. 7).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040006.J01Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026