TE Vwgh Beschluss 2026/6/18 Ro 2025/04/0006

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Veröffentlicht am 18.06.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102 Abs1
GewO 1994
GewO 1994 §39
GewO 1994 §52 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGG §47 Abs5
VwRallg
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des T M, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Mai 2024, Zl. LVwG-2023/15/2647-3, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis vom 3. Oktober 2023 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH, T, zu verantworten, dass diese [...] im Einkaufszentrum ‚K‘ Automaten aufgestellt [...] und dabei das Gewerbe ‚Handelsgewerbe, mit Ausnahme der regl. Handelsgewerbe‘ durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben“ habe. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 begangen. Über ihn wurde gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,-- festgesetzt.1. Mit Straferkenntnis vom 3. Oktober 2023 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH, T, zu verantworten, dass diese [...] im Einkaufszentrum ‚K‘ Automaten aufgestellt [...] und dabei das Gewerbe ‚Handelsgewerbe, mit Ausnahme der regl. Handelsgewerbe‘ durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben“ habe. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, und Absatz 2, GewO 1994 begangen. Über ihn wurde gemäß Paragraph 367, Ziffer 15, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,-- festgesetzt.
2
2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Mai 2024 insofern Folge, als der im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatzeitraum auf bestimmte Weise neu festgesetzt, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- auf € 450,-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden) herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit € 45,-- neu festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer der L GmbH sei, die das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ betreibe. Ihr Geschäftsmodell bestehe im Verkauf von Waren mittels Automaten an mehreren Standorten in Österreich, wobei Automaten in hierfür angemieteten Räumlichkeiten („Automatenshops“) aufgestellt würden. Der verfahrensgegenständliche „Automatenshop“ befinde sich im Einkaufszentrum „K“ in K. Dieser Standort sei von der Gewerbeinhaberin als weitere Betriebsstätte angemeldet worden. Die Räumlichkeit befinde sich im öffentlich zugänglichen Areal des Kaufhauses und könne während der allgemeinen Öffnungszeiten direkt über dieses begangen werden. Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Kaufhauses sei der „Automatenshop“ direkt von der umliegenden Straße aus begehbar.
4
Zu den in den Automaten zum Kauf angebotenen Waren würden unter anderem (hochprozentige) alkoholische Getränke zählen. Für den Verkauf von alkoholischen Getränken sei ein auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierendes Altersabfragesystem installiert worden. Dabei habe die Käuferin bzw. der Käufer in einem ersten Schritt einen Lichtbildausweis in eine Kamera zu halten, anschließend erfolge eine Aufnahme des Gesichts der Käuferin bzw. des Käufers. Das System vergleiche folglich das auf dem Lichtbildausweis ersichtliche Gesicht mit der Aufnahme. In einem dritten Schritt nehme die KI nach elektronischen Algorithmen eine Einschätzung des Alters der Käuferin bzw. des Käufers vor, indem sie überprüfe, ob das auf dem Ausweis angegebene Datum mit dem Lichtbild der Käuferin bzw. des Käufers übereinstimmen könne oder nicht. Sofern diese Prüfung erfolgreich sei, könne das alkoholische Getränk bezahlt und erworben werden. Eine Alterskontrolle unmittelbar durch den Revisionswerber oder seine Mitarbeiter erfolge nicht. Der „Automatenshop“ werde durchgehend mit Videokameras überwacht. Während der büroüblichen Zeiten würden Mitarbeiter von der Unternehmenszentrale aus diese Monitore überwachen; dabei sei es möglich, durch eine Gegensprechanlage mit den Käufern in Kontakt zu treten sowie situativ in den Kaufvorgang einzugreifen. Auch könne über bestimmte Personen ein „Hausverbot“ verhängt werden, wonach der Erwerb von alkoholischen Getränken durch diese Personen durch Hinterlegung des Ausweises der betreffenden Person in einer internen Sperrdatenbank künftig unterbunden werde.
5
2.3. Nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 sei der Verkauf von alkoholischen Getränken in Automaten nur dann mit Strafe bedroht, wenn der Automatenverkauf außerhalb von Betriebsräumen stattfinde. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Begriff „Betriebsräume“ in der GewO 1994 von jenem der „weiteren Betriebsstätten“ nach § 46 Abs. 1 GewO 1994 unterscheide. Den „Gesetzesmaterialien zu § 52 Abs. 2 GewO“ (gemeint: zu § 52 Abs. 2 GewO 1973) könne entnommen werden, dass die Bestimmung darauf abziele, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten aufgestellt werden dürften, „wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können“.2.3. Nach Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 sei der Verkauf von alkoholischen Getränken in Automaten nur dann mit Strafe bedroht, wenn der Automatenverkauf außerhalb von Betriebsräumen stattfinde. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Begriff „Betriebsräume“ in der GewO 1994 von jenem der „weiteren Betriebsstätten“ nach Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 unterscheide. Den „Gesetzesmaterialien zu Paragraph 52, Absatz 2, GewO“ (gemeint: zu Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1973) könne entnommen werden, dass die Bestimmung darauf abziele, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten aufgestellt werden dürften, „wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können“.
6
Der Begriff „Betriebsräume“ sei „folglich mit den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des § 114 GewO [...] systematisch auszulegen“. Das vom Revisionswerber verwendete KI-System zur Altersprüfung der Käufer von alkoholischen Getränken sei genauso wenig mit § 114 GewO 1994 vereinbar wie das vom Revisionswerber verwendete System der Videoüberwachung. § 114 GewO 1994 verlange nämlich ausdrücklich, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche „durch eine (physische) Kontrolle des zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gewerbeinhabers oder seiner Mitarbeiter vor Ort durch Vorlage eines allgemein anerkannten Lichtbildausweises oder einer nach landesrechtlichen Bestimmungen zulässigen Jugendkarte“ erfolge.Der Begriff „Betriebsräume“ sei „folglich mit den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 114, GewO [...] systematisch auszulegen“. Das vom Revisionswerber verwendete KI-System zur Altersprüfung der Käufer von alkoholischen Getränken sei genauso wenig mit Paragraph 114, GewO 1994 vereinbar wie das vom Revisionswerber verwendete System der Videoüberwachung. Paragraph 114, GewO 1994 verlange nämlich ausdrücklich, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche „durch eine (physische) Kontrolle des zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gewerbeinhabers oder seiner Mitarbeiter vor Ort durch Vorlage eines allgemein anerkannten Lichtbildausweises oder einer nach landesrechtlichen Bestimmungen zulässigen Jugendkarte“ erfolge.
7
Da die Räumlichkeit des verfahrensgegenständlichen „Automatenshops“ nicht den Anforderungen eines Betriebsraumes im Sinne des § 52 Abs. 2 GewO 1994 gerecht geworden sei, habe sich der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 nach § 367 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 strafbar gemacht.Da die Räumlichkeit des verfahrensgegenständlichen „Automatenshops“ nicht den Anforderungen eines Betriebsraumes im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 gerecht geworden sei, habe sich der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO 1994 nach Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 strafbar gemacht.
8
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob das vom Revisionswerber verfolgte Geschäftsmodell eines auf KI basierten Systems zur Vornahme von Alterskontrollen beim Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten „den Anforderungen eines ‚Betriebsraum‘ iSd § 52 Abs 2 iVm § 114 GewO“ entspreche.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob das vom Revisionswerber verfolgte Geschäftsmodell eines auf KI basierten Systems zur Vornahme von Alterskontrollen beim Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten „den Anforderungen eines ‚Betriebsraum‘ iSd Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 114, GewO“ entspreche.
9
3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 2665/2024-7, mit der Begründung ablehnte, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall „nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes [wären]. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen“ seien „zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Recht vom Nichtvorliegen eines Betriebsraumes iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausgeht, nicht anzustellen.“3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 2665/2024-7, mit der Begründung ablehnte, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall „nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes [wären]. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen“ seien „zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Recht vom Nichtvorliegen eines Betriebsraumes iSd Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 ausgeht, nicht anzustellen.“

Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

10
4. Daraufhin wurde die vorliegende ordentliche Revision erhoben.
11
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
12
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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6.1. Die Revision vermeint eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht (richtigerweise) davon ausgehe, dass der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 tätig geworden sei, während dem Revisionswerber durch die belangte Behörde eine Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Last gelegt worden sei. Diese Diskrepanz sei insofern relevant, als die belangte Behörde im Fall eines handelsrechtlichen Geschäftsführers örtlich gar nicht zuständig gewesen sei. Zudem weiche das Verwaltungsgericht durch diese unzutreffende Bezeichnung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 18.9.1987, 86/17/0020), wonach in der Tatumschreibung im Sinn des § 44a Z 1 VStG zum Ausdruck kommen müsse, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründe.6.1. Die Revision vermeint eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht (richtigerweise) davon ausgehe, dass der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO 1994 tätig geworden sei, während dem Revisionswerber durch die belangte Behörde eine Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Last gelegt worden sei. Diese Diskrepanz sei insofern relevant, als die belangte Behörde im Fall eines handelsrechtlichen Geschäftsführers örtlich gar nicht zuständig gewesen sei. Zudem weiche das Verwaltungsgericht durch diese unzutreffende Bezeichnung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 18.9.1987, 86/17/0020), wonach in der Tatumschreibung im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zum Ausdruck kommen müsse, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründe.
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Dabei übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelhafte Bezeichnung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch eine insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfs richtigzustellen hat, wodurch weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache stattfindet (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028, Rn. 7).Dabei übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelhafte Bezeichnung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch eine insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfs richtigzustellen hat, wodurch weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache stattfindet vergleiche , VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0028, Rn. 7).
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6.2. Die Revision macht eine Verletzung von „tragenden Grundsätzen des Beweisverfahrens“ geltend, da Zeugen nicht unmittelbar in mündlicher Verhandlung einvernommen worden seien, die belegen hätten können, dass keine alkoholischen Getränke außerhalb des „Automatenshops“ verkauft worden seien (Hinweise u.a. auf VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0318, VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0074, und VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018). Ein Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb des „Automatenshops“ ergebe sich zudem auch nicht aus den relevanten Beweisergebnissen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2022/04/0103, Rn. 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2022/04/0103, Rn. 33, mwN).
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Die Revision vermag allerdings die Relevanz einer entsprechenden Zeugenbefragung in mündlicher Verhandlung für den Verfahrensausgang nicht darzulegen. So wurde dem Revisionswerber gar nicht angelastet, Alkohol außerhalb des „Automatenshops“ verkauft zu haben. Vielmehr ging es (lediglich) um die Frage, ob der Verkauf durch Automaten in derartigen „Automatenshops“ einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 darstellt, was das Verwaltungsgericht bejahte.Die Revision vermag allerdings die Relevanz einer entsprechenden Zeugenbefragung in mündlicher Verhandlung für den Verfahrensausgang nicht darzulegen. So wurde dem Revisionswerber gar nicht angelastet, Alkohol außerhalb des „Automatenshops“ verkauft zu haben. Vielmehr ging es (lediglich) um die Frage, ob der Verkauf durch Automaten in derartigen „Automatenshops“ einen Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 darstellt, was das Verwaltungsgericht bejahte.
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6.3. Die Revision macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.10.1996, 96/04/0170) dem nunmehrigen Revisionswerber das Aufstellen von Automaten, nicht aber das Ausüben eines Gewerbes mittels Automaten angelastet.
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Dabei übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber nicht das bloße Aufstellen von Automaten angelastet, sondern eine Verletzung von § 367 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 darin erkannt hat, dass der nunmehrige Revisionswerber es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die L GmbH als Gewerbeinhaberin außerhalb eines Betriebsraumes im Sinne des § 52 Abs. 2 GewO 1994 alkoholische Getränke durch Automaten außerhalb von Betriebsräumen verkauft und sich dadurch nach § 367 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 strafbar gemacht habe. Es wird demnach das Ausüben eines Gewerbes mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 angelastet, nicht das bloße Aufstellen von Automaten.Dabei übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber nicht das bloße Aufstellen von Automaten angelastet, sondern eine Verletzung von Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 darin erkannt hat, dass der nunmehrige Revisionswerber es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die L GmbH als Gewerbeinhaberin außerhalb eines Betriebsraumes im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 alkoholische Getränke durch Automaten außerhalb von Betriebsräumen verkauft und sich dadurch nach Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 strafbar gemacht habe. Es wird demnach das Ausüben eines Gewerbes mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 angelastet, nicht das bloße Aufstellen von Automaten.
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6.4. In der Revision wird schließlich vorgebracht, bei der Auslegung des Begriffs „Betriebsräume“ handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden, dass „das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des ‚Betriebsraums‘ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994“ (s. dort Rn. 55).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden, dass „das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des ‚Betriebsraums‘ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994“ (s. dort Rn. 55).
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Das Verwaltungsgericht weicht von dieser Rechtsprechung (im Ergebnis) nicht ab. Vielmehr geht es fallbezogen ebenfalls davon aus, dass die Räumlichkeit des verfahrensgegenständlichen „Automatenshops“ mangels ausreichender Überwachungsmöglichkeit nicht den Anforderungen eines Betriebsraumes im Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994 gerecht wird. Die vorgenommene Herleitung über § 114 GewO 1994 vermag daran nichts zu ändern.Das Verwaltungsgericht weicht von dieser Rechtsprechung (im Ergebnis) nicht ab. Vielmehr geht es fallbezogen ebenfalls davon aus, dass die Räumlichkeit des verfahrensgegenständlichen „Automatenshops“ mangels ausreichender Überwachungsmöglichkeit nicht den Anforderungen eines Betriebsraumes im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 gerecht wird. Die vorgenommene Herleitung über Paragraph 114, GewO 1994 vermag daran nichts zu ändern.
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Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor, da die Frage, ob eine solche Rechtsfrage im zu entscheidenden Fall gegeben ist, zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen ist, an dem der Verwaltungsgerichtshof über den Fall erkennt (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005).Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor, da die Frage, ob eine solche Rechtsfrage im zu entscheidenden Fall gegeben ist, zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen ist, an dem der Verwaltungsgerichtshof über den Fall erkennt vergleiche , etwa VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005).
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6.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.6.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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7. Die Vollziehung der GewO 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0006, Rn. 16).7. Die Vollziehung der GewO 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0006, Rn. 16).

Wien, am 18. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040006.J00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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