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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 7. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, der erfolglos blieb.
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Er stellte am 22. Juni 2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Instanzenzug wurde dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
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Am 11. Juli 2024 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2024 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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In der außerordentlichen Revision findet sich entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb - entgegen dem im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes - die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird.In der außerordentlichen Revision findet sich entgegen der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb - entgegen dem im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes - die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet wird.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Revision ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114 sowie dem folgend etwa VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0270 bis 0272; 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Revision ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114 sowie dem folgend etwa VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0270 bis 0272; 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, jeweils mwN). 11
Die Revision, in der im Übrigen auch kein tauglicher Revisionspunkt angeführt wird (vgl. dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076; 16.1.2026, Ro 2025/10/0022, jeweils mwN), war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision, in der im Übrigen auch kein tauglicher Revisionspunkt angeführt wird vergleiche , dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076; 16.1.2026, Ro 2025/10/0022, jeweils mwN), war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 18. Juni 2026