RS Vwgh 2026/6/18 Ra 2025/20/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs2a
AVG §56
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Obwohl das VwG im vorliegenden Fall - ohne jeden Zweifel - vom Fehlen eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides ausgegangen ist, hat es die Beschwerde in Form eines Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen, anstatt sie richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen. Das Vergreifen in der Form steht jedoch für sich genommen der Erledigung einer Revision nicht entgegen. Der VwGH ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom VwG getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform - unabhängig davon, in welche Form sie das VwG gekleidet hat - zu und beurteilt auf dieser Basis die Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN). Dass sich das VwG - was hier evident ist - im vorliegenden Fall in der Bezeichnung seiner Erledigung und (auch) in seinem Spruch bloß im Ausdruck vergriffen hat, führt demnach nicht dazu, dass die Revisionswerberin in Rechten verletzt wäre (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem gleichfalls die Beschwerde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen worden war, VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).Obwohl das VwG im vorliegenden Fall - ohne jeden Zweifel - vom Fehlen eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides ausgegangen ist, hat es die Beschwerde in Form eines Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen, anstatt sie richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen. Das Vergreifen in der Form steht jedoch für sich genommen der Erledigung einer Revision nicht entgegen. Der VwGH ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom VwG getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform - unabhängig davon, in welche Form sie das VwG gekleidet hat - zu und beurteilt auf dieser Basis die Zulässigkeit der Revision vergleiche VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN). Dass sich das VwG - was hier evident ist - im vorliegenden Fall in der Bezeichnung seiner Erledigung und (auch) in seinem Spruch bloß im Ausdruck vergriffen hat, führt demnach nicht dazu, dass die Revisionswerberin in Rechten verletzt wäre vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem gleichfalls die Beschwerde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen worden war, VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200427.L02

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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