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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §7 Abs2aRechtssatz
Obwohl das VwG im vorliegenden Fall - ohne jeden Zweifel - vom Fehlen eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides ausgegangen ist, hat es die Beschwerde in Form eines Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen, anstatt sie richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen. Das Vergreifen in der Form steht jedoch für sich genommen der Erledigung einer Revision nicht entgegen. Der VwGH ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom VwG getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform - unabhängig davon, in welche Form sie das VwG gekleidet hat - zu und beurteilt auf dieser Basis die Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN). Dass sich das VwG - was hier evident ist - im vorliegenden Fall in der Bezeichnung seiner Erledigung und (auch) in seinem Spruch bloß im Ausdruck vergriffen hat, führt demnach nicht dazu, dass die Revisionswerberin in Rechten verletzt wäre (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem gleichfalls die Beschwerde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen worden war, VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).Obwohl das VwG im vorliegenden Fall - ohne jeden Zweifel - vom Fehlen eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides ausgegangen ist, hat es die Beschwerde in Form eines Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen, anstatt sie richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen. Das Vergreifen in der Form steht jedoch für sich genommen der Erledigung einer Revision nicht entgegen. Der VwGH ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom VwG getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform - unabhängig davon, in welche Form sie das VwG gekleidet hat - zu und beurteilt auf dieser Basis die Zulässigkeit der Revision vergleiche VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN). Dass sich das VwG - was hier evident ist - im vorliegenden Fall in der Bezeichnung seiner Erledigung und (auch) in seinem Spruch bloß im Ausdruck vergriffen hat, führt demnach nicht dazu, dass die Revisionswerberin in Rechten verletzt wäre vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem gleichfalls die Beschwerde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen worden war, VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200427.L02Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026