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E1PNorm
B-VG Art133 Abs1 Z3Rechtssatz
Weder das VwGG noch jene Bestimmungen des VfGG, die gemäß § 71 VwGG im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, enthalten nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist oder von deren Durchführung abgesehen werden kann. Die sinngemäß anzuwendenden § 45, § 46 Abs. 2 und § 49 VfGG bestimmen jedoch, welche Parteien zu einer Verhandlung zu laden sind, und setzen damit zumindest die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem VwGH voraus. Die damit anzunehmende planwidrige Regelungslücke ist unter Heranziehung der Bestimmungen über die Verhandlung über eine Revision gemäß §§ 39, 40 VwGG (soweit nicht § 45, § 46 Abs. 2 und § 49 VfGG iVm § 71 VwGG Abweichendes regeln) zu füllen (in diesem Sinn bereits VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. IV.2.). Demnach kann der VwGH ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG, vgl. auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 VfGG).Weder das VwGG noch jene Bestimmungen des VfGG, die gemäß Paragraph 71, VwGG im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sinngemäß anzuwenden sind, enthalten nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist oder von deren Durchführung abgesehen werden kann. Die sinngemäß anzuwendenden Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 49, VfGG bestimmen jedoch, welche Parteien zu einer Verhandlung zu laden sind, und setzen damit zumindest die Möglichkeit einer Verhandlung vor dem VwGH voraus. Die damit anzunehmende planwidrige Regelungslücke ist unter Heranziehung der Bestimmungen über die Verhandlung über eine Revision gemäß Paragraphen 39, 40, VwGG (soweit nicht Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 49, VfGG in Verbindung mit Paragraph 71, VwGG Abweichendes regeln) zu füllen (in diesem Sinn bereits VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. römisch vier.2.). Demnach kann der VwGH ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG, vergleiche auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren Paragraph 19, Absatz 4, VfGG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:KO2026030002.K07Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026